Zentrales Vorsorgeregister online

Betreuungsrecht

Vormundschaftsgerichte (jetzt: Betreuungsgerichte) können ab sofort rund um die Uhr auf den Datenbestand zugreifen.

Das von der Bundesnotarkammer eingerichtete zentrale Register für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (Zentrales Vorsorgeregister) ist in den Vollbetrieb übergegangen. Ab sofort stehen registerseits die technischen Voraussetzungen bereit, dass sämtliche Vormundschaftsgerichte (jetzt: Betreuungsgerichte) in Deutschland online und rund um die Uhr auf den täglich anwachsenden Datenbestand des Registers zugreifen können. Die individuelle Zuteilung der aus Datenschutzgründen erforderlichen Zugangsdaten an die Gerichte erfolgt derzeit in Abstimmung mit den Landesjustizverwaltungen.

„Mit dem Register und nunmehr der Eröffnung des Online Auskunftsverfahrens haben wir wichtige Schritte zur Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts betreuungsbedürftiger Menschen getan“, erläutert Notar Dr. Tilman Götte, Präsident der Bundesnotarkammer. „Nur wenn das Gericht eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung im entscheidenden Moment zuverlässig und schnell findet, kann dem Willen des Betroffenen Geltung verschafft werden. Auch der Bundestag befaßt sich aktuell mit dieser Problematik. Wir werden uns dem Anliegen, neben den notariellen auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügung in unser Register aufzunehmen, nicht verschließen“, so Götte weiter.

Die Bundesnotarkammer hat im Frühjahr vergangenen Jahres mit dem Aufbau eines zentralen, rein elektronisch geführten Vorsorgeregisters in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft begonnen. Seit dem sind bereits fast 65.000 Meldungen über notariell errichtete Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfahren eingegangen. Derzeit kommen –bei steigender Tendenzmonatlich mehr als 10.000 Meldungen hinzu. Das sind 400 bis 500 Meldungen am Tag.

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben können in dem Register zur Zeit nur notariell beurkundete oder beglaubigte Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen aufgenommen werden.

Auch wenn das Gesetz die notarielle Form nicht in allen Fällen vorschreibt, so nutzen doch viele Bürger die verhältnismäßig kostengünstige Möglichkeit, beim Notar nicht nur eine Urkunde mit besonderem Beweiswert, sondern zugleich eine kompetente rechtliche Beratung zu erhalten.

Der Notar übernimmt auf Wunsch des Vollmachtgebers die Meldung an das Zentrale Vorsorgeregister. Die Bundesnotarkammer erhebt für die Registrierung keine Gebühren. Dass dieser Service des Notariats in der Bevölkerung breite Akzeptanz findet, belegen die derzeitigen Meldezahlen, die nur einen Teil der notariell errichteten Vorsorgevollmachten widerspiegeln.

Die Länder haben deshalb im Bundesrat beschlossen, den rechtlichen Rahmen dafür zu schaffen, dass die Vorzüge des bei der Bundesnotarkammer geführten Vorsorgeregisters – gegen eine geringe, lediglich die Kosten deckende Gebühr – unverzüglich auch denjenigen Bürgern erschlossen werden, die ihre Vorsorgevollmacht privatschriftlich errichten wollen. Die Bundesregierung hat diesem Vorschlag zugestimmt. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag befindet sich inzwischen in der Beratung des Bundestages.

Auch wenn die Bundesnotarkammer aus Gründen der rechtlichen Beratung und der beweiskräftigen Dokumentation dringend und in allen Fällen zur Wahl der notariellen Vollmacht rät, begrüßt sie das Anliegen, ein einheitliches, öffentlichrechtlich getragenes Vorsorgeregister gesetzlich zu verankern. Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist hierfür ein geeigneter Ausgangspunkt.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung dienen der Vorsorge für den Fall, dass auf Grund körperlicher oder geistiger Schwäche eine Betreuung erforderlich wird. Die Vorsorgevollmacht soll die Anordnung einer Betreuung durch ein Gericht vermeiden. Ein gerichtlicher Betreuer ist nach dem Gesetz (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann.

Der Bevollmächtigte ist frei und unterliegt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht der Überwachung durch das Gericht.

Die Betreuungsverfügung soll Einfluss auf die gerichtlich anzuordnende Betreuung nehmen. So können die Person des Betreuers sowie Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden. Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht.

Auch unterliegt der Betreuer der gerichtlichen Überwachung.

Quelle: PM Bundesnotarkammer

Letzte Änderung: 29.06.2018

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