Die Bestellung eines
Kontrollbetreuers kommt neben einer
Vorsorgevollmacht dann in Betracht, wenn der Vollmachtgeber wegen inzwischen eingetretener Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren bzw. die Vollmacht wirksam zu widerrufen und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte entgegen den Interessen des Vollmachtgebers handelt. Dazu sind unten die neuesten Entscheidungen zu dieser Problematik zusammengestellt.
Der
Kontrollbetreuer kann dem Bevollmächtigten einzelne Geschäfte untersagen und im Extremfall die
Vorsorgevollmacht widerrufen. Geschäfte, die der Bevollmächtigte in Vertretung des Vollmachtgebers bereits abgeschlossen hat, sind aber wirksam, auch wenn der
Kontrollbetreuer sie nicht billigt.
Wird die Vollmacht widerrufen, muss der Kontrollbetreuer unbedingt dafür sorgen, dass eine im Besitz des Bevollmächtigten befindliche Vollmachtsurkunde zurückgegeben wird, weil die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten sonst fortbesteht (§172 Abs. 2 BGB).
Der Widerruf der Vollmacht durch den
Kontrollbetreuer zieht in der Regel die Notwendigkeit einer umfassenden Betreuung nach sich. Die Befugnis des
Kontrollbetreuer ist dadurch eingeschränkt, dass der Widerruf der Vorsorgevollmacht durch ihn vom
Betreuungsgericht genehmigt werden muss (
§ 1831 BGB). Ein ohne diese Genehmigung ausgesprochener Widerruf ist unwirksam.
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