Damit das Vermögen eines Betreuten nicht anderweitig verwendet wird, kann ein Vertrag über Grabpflege oder ein Bestattungsvertrag sinnvoll sein. Sofern die Vertragsauflösung möglich ist, zählt dieser zum Vermögen des Betreuten.
Solche Ersparnisse betreffen jedoch die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang
Schonvermögen sein (so u.a. OVG Münster, 19.12.2003 - Az: 16 B 2078/03, LG Koblenz, 20.6.2006 - Az: 2 T 911/05).
Sofern es sich um einen nicht auflösbaren Vertrag handelt, so ist der Abschluß nur dann zulässig und vom
Betreuungsgericht nicht zu beanstanden, wenn zu erwarten ist, dass der Betreute nicht doch an einen anderen Ort verziehen wird und vielleicht woanders begraben werden möchte.
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