Tod des Betreuten - Ist mit dem Tod alles aus?

Betreuungsrecht

Mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung ohne einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Es bestehen keinerlei Rechte oder Pflichten des Betreuers in dieser Hinsicht. Maßgeblich ist die Kenntnis des Betreuers vom Tod des Betreuten. Der Betreuer ist nur noch berechtigt, unaufschiebbare Eilmaßnahmen durchzuführen (vgl. Wenn der Betreute stirbt).

Oft ist es aber so, dass Geschäfte zu erledigen sind, für die der Betreuer nicht mehr zuständig ist, die aber dennoch in absehbarer Zeit erledigt werden müssen, um Schäden für den Nachlass des Betreuten oder auch für Dritte zu vermeiden.

Dies ist z. B. der Fall bei der anstehenden Wohnungsauflösung, der Abwicklung eines Heimvertrags, der Versorgung verderblicher Güter oder der Entscheidung über den Verbleib von Tieren und Pflanzen. Auch die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung gehört hierzu, soweit nicht gesetzliche - landesrechtlich unterschiedliche Regelungen - eingreifen.

Mit dem Tod sind grundsätzlich die Erben zuständig

Das Gesetz geht davon aus, dass nach dem Tod des Betreuten im Vermögensbereich dessen Erben und im persönlichen Bereich die nächsten Angehörigen tätig werden. Diese Regelung funktioniert dann nicht, wenn keine nahen Angehörigen vorhanden und die gesetzlichen oder testamentarisch bestimmten Erben zunächst nicht ermittelbar sind. Gerade im Tätigkeitsbereich von Berufsbetreuern tritt eine derartige Situation aber häufig ein.

Wie kann der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten abwickeln?

Um über die gesetzlich geregelte Zuständigkeit hinaus nach dem Tod des Betreuten eine sinnvolle Abwicklung seiner Angelegenheiten durch den bisherigen Betreuer zu ermöglichen, sind folgende Alternativen denkbar:

Eine dem bisherigen Betreuer erteilte Vollmacht der Erben und Angehörigen

Sie ist natürlich nur möglich, wenn die betreffenden Personen bekannt sind. In einer solchen Vollmacht (genauer: in dem ihr zu Grunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag) sollte zur Vermeidung späterer Streitigkeiten die Vergütung des Bevollmächtigten geregelt werden. Eine Verweisung auf die Berufsbetreuervergütung empfiehlt sich nach deren Pauschalierung allerdings nicht, vielmehr sollten Stundensätze oder ein Festpreis vereinbart werden.

Eine über den Tod hinaus reichende Vollmacht des Betreuten

Deren Erteilung setzt aber Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus und dürfte deshalb praktisch kaum in Betracht kommen. Rechtlich erlangt der Bevollmächtigte nach dem Tod des Betreuten auch hier die Stellung eines Vertreters der - möglicherweise noch unbekannten - Erben. Auch hier ist eine Regelung der Vergütungsfrage dringend zu empfehlen.

Ernennung des Betreuers zum Testamentsvollstrecker

Der Betreute kann den Betreuer in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) zu seinem Testamentsvollstrecker bestimmen (§§ 2197 ff BGB). Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die im Testament niedergelegten Verfügungen auszuführen und den Nachlass zu verwalten. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, deren Höhe am besten im Testament geregelt wird. Der Testamentsvollstrecker kann sein Amt jederzeit kündigen und aus wichtigem Grund vom Nachlassgericht entlassen werden. Die Einrichtung einer Testamentsvollstreckung setzt die Testierfähigkeit des Betreuten voraus. Diese ist zwar nicht gleichbedeutend mit der Geschäftsfähigkeit (§ 2229 BGB), in der Praxis bei Betreuten aber in der Mehrzahl der Fälle nicht - mehr - gegeben.

Bestellung des Betreuers zum Nachlasspfleger

Das Nachlassgericht bestellt den bisherigen Betreuer zum Nachlasspfleger. Diese Maßnahme setzt voraus, dass ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses solange besteht, bis die Erben des Betreuten eingreifen können, oder dass die Erben nicht bekannt sind (§ 1960 BGB). Die Aufgaben des Nachlasspflegers legt das Nachlassgericht nach dem jeweiligen Bedürfnis fest.

Der Wirkungskreis kann umfassend sein und schließt dann auch die Ermittlung der Erben ein. Es ist aber auch möglich, den Wirkungskreis auf einzelne Aufgaben, wie z. B. die Wohnungsauflösung oder die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu beschränken. Der Nachlasspfleger verwaltet den Nachlass im Interesse der Erben, er untersteht dabei der Aufsicht des Nachlassgerichts. Bei einzelnen Arten von Geschäften benötigt er, ähnlich wie ein Betreuer, die Genehmigung des Nachlassgerichts. Für seine Tätigkeit erhält er eine Vergütung sowie Aufwendungsersatz (§§ 1915, 1836 BGB), die sich an der Vergütung von Vormündern orientieren.

Übernimmt der Betreuer eine Nachlassverwaltung, sollte er daran denken, dass seine Berufshaftpflichtversicherung ohne zusätzliche Versicherung etwaige Schadensfälle nicht abdeckt.

Letzte Änderung: 15.09.2023

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