Rechtsprobleme lösen. Rechtsberatung per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 360.277 Anfragen

Geschäfte des täglichen Lebens - Definition

Betreuungsrecht

Mit dem Begriff „Geschäfte des täglichen Lebens“ ist der Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs gemeint. Der Begriff umfasst also beispielsweise den Kauf von Nahrungsmitteln, Genussmitteln, Kosmetika, Büchern und Zeitungen, Textilien, Porto, die Führung von Telefonaten, die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln, den Friseurbesuch oder den Besuch von Veranstaltungen.

Es gibt aber keine allgemein gültige Definition, vielmehr ist die Verkehrsanschauung maßgebend. Notwendig ist jedenfalls nicht, dass das betreffende Geschäft existenznotwendig ist.

Vorausgesetzt wird dabei, dass die genannten Geschäfte zur unmittelbaren Bedarfsdeckung also nicht etwa zur Bevorratung getätigt werden. Haustürgeschäfte und normalerweise Geschäfte im Versandhandel fallen nicht unter den Begriff des Geschäftes des täglichen Lebens. Dagegen sind kleine Gelegenheitsgeschenke, die der Betreute macht, gedeckt.

Geschäfte des täglichen Lebens, die ein geschäftsunfähiger Betreuter mit geringwertigen Mitteln bewirkt, sind dann rechtsgültig, sobald Leistung und Gegenleistung erbracht sind.

Letzte Änderung: 09.12.2020

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Computerwoche *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.137 Bewertungen) - Bereits 360.277 Beratungsanfragen

Die Antwort auf meine Fragen kam wirklich sehr zeitnah und man merkt, dass man vorsichtig um Objektivität bemüht ist (Hinweis, dass nur das beraten ...

Verifizierter Mandant

Die Plattform ist sehr seriös. Meine Frage wurde sehr ausführlich geantwortet. Es wurden Urteile und Paragrafen zitiert. Es war deutlich, dass der ...

Verifizierter Mandant