Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts - welche Entscheidungen sind anfechtbar, welche unanfechtbar und wann kann Beschwerde eingelegt werden?
Beschwerdeberechtigt sind grundsätzlich der Betreute und sein Verfahrenspfleger. Der Betreuer und der Bevollmächtigte können im eigenen Namen, aber auch im Namen der vertretenen Person Beschwerde einlegen. Beschwerdeberechtigt sind Personen u.U. auch dann, wenn sie im Verfahren als Beteiligte hinzu gezogen wurden.
Anfechtbarkeit einer Entscheidung
Die Endentscheidungen des Betreuungsgerichts können mit der Beschwerde (
§ 58 FamFG) angefochten werden. Über das Rechtsmittel entscheidet dann das Landgericht. Beschwerde einlegen kann grundsätzlich jeder, der durch die Entscheidung des Betreuungsgerichts in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Abgrenzung des beschwerdeberechtigten Personenkreises ist dabei gelegentlich problematisch. Auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann unter bestimmten Voraussetzungen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, so dass das Oberlandesgericht mit der Sache befasst wird.
Beschwerde gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts
Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats (bei einstweiligen Anordnungen und Entscheidungen über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts: 2 Wochen) nach schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung, die angefochten werden soll, an die Beteiligten, bei dem Gericht eingelegt werden, das die Entscheidung erlassen hat und zwar entweder in Form einer Beschwerdeschrift oder dadurch, dass der Beschwerdeführer sie zu Protokoll eines der beiden vorgenannten Gerichte erklärt. Die Beschwerde soll begründet werden.
Praktisch bedeutsam sind folgende Beschwerdemöglichkeiten |
Anordnung der Betreuung |
Beschwerdeberechtigt sind der Betreute, seine nächsten Angehörigen und die Betreuungsbehörde. |
Ablehnung der Betreuung |
Beschwerdeberechtigt sind der Betreute, seine nächsten Angehörigen und die Betreuungsbehörde. |
Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung an den Beschwerdeführer beim Betreuungsgericht oder beim übergeordneten Landgericht eingelegt werden.
Will der Betroffene selbst Beschwerde gegen die Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts einlegen, beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung an den Betroffenen, spätestens aber 5 Monate nach Bekanntgabe an den Betreuer. Die Beschwerde wird eingelegt entweder in Form einer Beschwerdeschrift oder dadurch, dass der Beschwerdeführer sie zu Protokoll eines der beiden vorgenannten Gerichte erklärt.
Wird die Beschwerdefrist schuldlos versäumt, kann das Landgericht dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
Praktisch bedeutsam sind folgende Fälle der sofortigen Beschwerde |
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts |
Beschwerdeberechtigt sind der Betreute, seine nächsten Angehörigen und die Betreuungsbehörde. |
Ablehnung eines Einwilligungsvorbehalts |
Beschwerdeberechtigt sind der Betreute, seine nächsten Angehörigen und die Betreuungsbehörde. |
Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen |
Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen |
Genehmigung der geschlossenen Unterbringung |
Genehmigung einer freiheitseinschränkenden Maßnahme |
Genehmigung einer ärztlichen Maßnahme |
Genehmigung der Sterilisation des Betreuten |
Festsetzung der Aufwandsentschädigung oder Vergütung des Betreuers durch das Betreuungsgericht |
Entscheidungen des Betreuungsgerichts, die mit der Beschwerde angefochten werden können, enthalten eine eingehende Rechtsmittelbelehrung, die zu beachten ist.
Weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts
Gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts ist die Rechtsbeschwerde möglich. Hierbei handelt es sich um ein Rechtsmittel mit dem Ziel, eine Entscheidung eines Gerichts zu erwirken.
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung das Recht verletzt bzw. unrichtig anwendet. Neue Tatsachen können dagegen nicht vorgebracht werden.
Eine Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Welche Entscheidungen des Betreuungsgerichts sind unanfechtbar?
Einige betreuungsgerichtliche Entscheidungen können nicht angefochten werden.
Die Bestimmung eines Termins zur Anhörung des Betroffenen |
Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen zur Anhörung durch den Richter oder zur Untersuchung durch einen Sachverständigen. Anfechtbar ist aber die Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Vorführung. |
Beauftragung und Auswahl eines Sachverständigen |
Letzte Änderung:
20.08.2023