Vertragspartner, die mit einer unter Betreuung stehenden Person Geschäfte getätigt haben, sind häufig im Zweifel, ob diese Geschäfte auch gültig sind und welche Rechte ihnen zustehen. Dazu gelten folgende wesentliche Grundsätze:
Die Anordnung einer Betreuung beeinflusst die Geschäftsfähigkeit eines Betreuten in keiner Weise. Wenn der Betreute also vor Anordnung der Betreuung geschäftsfähig war, so bleibt er dies. Die von ihm getätigten Rechtsgeschäfte sind also ohne Einschränkungen wirksam und können vom Betreuer nicht etwa widerrufen werden.
In der Praxis ist es allerdings in der Regel so, dass unter Betreuung stehenden Personen gleichzeitig auch geschäftsunfähig sind, da eine Betreuung gemäß § 1896 BGB zur Voraussetzung hat, dass ein Volljähriger auf Grund einer geistig/psychischen Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Daher machen etwa Banken, wenn ihnen die Betreuung angezeigt worden ist, in der Regel Schwierigkeiten, eigene Geschäfte des Betreuten zu akzeptieren.
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