Betreuung und die Kosten des Gerichtsverfahrens

Betreuungsrecht

Die Kosten des Verfahrens vor dem Betreuungsgericht setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr, den gerichtlichen Auslagen und den außergerichtlichen Kosten des Betroffenen (§§ 91 ff KostO).

Wann fallen Gerichtskosten an?

Gerichtskosten fallen nur an, wenn das Nettovermögen des Betreuten den Betrag von 25.000 € übersteigt. Für die Ermittlung des Vermögens gelten die Grundsätze des Sozialhilferechts. Deshalb wird beispielsweise ein angemessenes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, die der Betreute mit seiner Familie bewohnt und die auch nach seinem Tod weiter als Familienwohnung dienen soll, beim Vermögen nicht berücksichtigt.

Wird die Freigrenze überschritten, trägt der Betreute die Gerichtskosten Die Gerichtsgebühr wird nur erhoben, wenn eine Betreuung angeordnet wird, nicht also, wenn das Betreuungsgericht die Anordnung ablehnt. Ihre Höhe richtet sich danach, welchen Wert das Vermögen des Betreuten hat.

Jahresgebühr für die rechtliche Betreuung

Die Staatskasse beansprucht jährliche Gebühren, mit denen die Tätigkeit des Betreuungsgerichts insgesamt abgegolten wird einschließlich des Verfahrens zur Anordnung der Betreuung, die sich aus der Gerichtsgebühr in Form einer Jahresgebühr und den gerichtlichen Auslagen zusammensetzt.

Die Jahresgebühr beträgt für jede angefangene 5.000 €, um die der Freibetrag von 25.000 € überstiegen wird, 10,00 €, jedoch mindestens 200,00 €. Wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht unmittelbar das Vermögen umfasst, beträgt die Jahresgebühr höchstens 300,00 €.

Eine Jahresgebühr wird erstmals bei Anordnung der Betreuung für das laufende und das Jahr nach der Betreuerbestellung erhoben.

Sind auch gerichtliche Auslagen zu zahlen?

Gerichtliche Auslagen sind etwa Sachverständigenkosten oder Zeugenkosten, die das Gericht verauslagt hat oder Reisekosten des Betreuungsrichters, die bei der Anhörung des Betreuten entstanden sind. Sie werden nicht verlangt, wenn eine Betreuungsmaßnahme vom Betreuungsgericht nicht angeordnet, aufgehoben oder eingeschränkt wird.

Muss der Betroffene seine eigenen Kosten tragen?

Seine eigenen Auslagen, also etwa die Kosten, die der Betroffene für seine Vertretung vor dem Betreuungsgericht aufgewandt hat, trägt er, wenn die Betreuung angeordnet wird, selbst.

Ist er nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten nicht in der Lage, einen Anwalt zu bezahlen und hält das Gericht anwaltliche Vertretung für erforderlich, kann dem Betroffenen im Wege der Verfahrenskostenhilfe ein Anwalt beigeordnet werden.

Ob dessen Kosten dann von der Staatskasse ganz übernommen oder nur vorgestreckt werden und der Betroffene Ratenzahlungen leisten muss, wird gleichfalls vom Gericht an Hand einer Tabelle errechnet.

Wann muss die Staatskasse zahlen?

Wird die Betreuung nicht angeordnet, aufgehoben oder eingeschränkt, kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegen.

Grundloser Antrag kann teuer werden!

Wer eine Betreuung oder eine Unterbringungsmaßnahme gegen einen anderen grundlos beantragt, muss bei Ablehnung damit rechnen, dass das Gericht ihm die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen, z.B. dessen Anwaltskosten auferlegt.

Letzte Änderung: 20.08.2023

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