Ersatz von Fahrtkosten

Betreuungsrecht

Insbesondere dann, wenn Verwandte zum Betreuer bestellt worden sind, entsteht immer wieder die Notwendigkeit, auch längere Strecken zurückzulegen um den Betreuten zu besuchen. Hier stellt sich die Frage, ob die anfallenden Fahrtkosten zu ersetzen sind.

Grundsätzlich sind Aufwendungen, die zur Führung der Betreuung erforderlich sind, zu ersetzen. Grundsätzlich werden Aufwendungen des ehrenamtlichen Betreuers ersetzt. Sind Fahrten aufgrund einer größeren Entfernung notwendig und war der Besuch auch erforderlich, so sind die Kosten zu ersetzen.

Dies betrifft auch regelmäßige Besuche, sofern diese nicht übermäßig häufig und somit nicht erforderlich waren. Ebenfalls erstattungsfähig sind Fahrtkosten, die bei der Regelung der Angelegenheiten des Betreuten entstanden sind. Für die Erstattung ist der Kilometerpreis gem. § 1835 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 des Justizvergütungs- u.- Entschädigungsgesetzes maßgeblich. Alternativ können auch die Kosten einer Bahnfahrt ersetzt werden.

Der Betreuer muß derartige Aufwendungen binnen 15 Monaten nach Entstehen gerichtlich geltend machen. Diese Frist kann vom Betreuungsgericht geändert werden (mindestens jedoch zwei Monate). Ist der Betreute mittellos, so trägt die Staatskasse die Kosten, andernfalls trägt der Betreute die Kosten.

Im übrigen gilt:

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Letzte Änderung: 15.09.2023

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