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Gegenbetreuer / Kontrollbetreuer

Betreuungsrecht

Zur Überwachung eines durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten kann eine Kontrollbetreuung (Vollmachtsüberwachungsbetreuung) eingerichtet werden. Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es, die Rechte des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten geltend zu machen, insbesondere sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte seine Stellung gegenüber dem Betreuten nicht missbraucht. Er soll also das Betreuungsgericht bei dessen Aufsichtspflicht unterstützen. Dazu kann der Kontrollbetreuer vom Bevollmächtigten Auskunft und Rechenschaft verlangen und die Vorsorgevollmacht notfalls auch widerrufen.

Die Bestellung eines Gegenbetreuers - auch als Berufsbetreuer - ist gem. § 1899 Abs. 1 BGB zulässig und stellt eine Ausnahme vom Verbot der Bestellung mehrerer Berufsbetreuer dar. Die Ausnahme ergibt sich aus seiner Überwachungsfunktion. Eine Gegenbetreuung ist keine echte Mitbetreuung, da der Gegenbetreuer nicht gesetzlicher Vertreter des Betreuten ist. Der Gegenbetreuer hat, wenn er Berufsbetreuer ist, den gleichen pauschalierten Vergütungsanspruch wie der sonstige berufliche Betreuer.

Eine Kontrollbetreuung kann nur angeordnet werden, wenn sie konkret erforderlich ist. Dazu muss aber kein Missbrauchsverdacht bestehen; es reicht aus, wenn die Geschäftsführung durch den Bevollmächtigten besonders schwierig und umfangreich ist und der Betreute seine Kontrollrechte gegenüber dem Bevollmächtigten selbst nicht wahrnehmen kann. Doch auch bei Vorliegen eines konkreten Überwachungsbedarfs ist die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers nicht erforderlich, wenn mehrere Bevollmächtigte bestellt sind, die sich gegenseitig kontrollieren oder von denen der eine den anderen überwacht.

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Letzte Änderung: 02.11.2023

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