In
§ 1896 Abs. 3 BGB ist vorgesehen, dass als Aufgabenkreis des Betreuers auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden kann. Die
Kontrollbetreuung setzt also voraus, dass der zu Betreuende bereits einen Bevollmächtigten, i.a. im Rahmen einer
Vorsorgevollmacht, bestellt hat. Dadurch wird in der Regel eine Betreuung ausgeschlossen, da dafür dann kein Bedürfnis besteht (
§ 1896 Abs. 2 BGB).
Die Bestellung eines Kontrollbetreuers kommt neben einer Vorsorgevollmacht aber dann in Betracht, wenn der Vollmachtgeber wegen inzwischen eingetretener
Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren bzw. die Vollmacht wirksam zu widerrufen und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte entgegen den Interessen des Vollmachtgebers handelt.
Der Kontrollbetreuer kann dem Bevollmächtigten Anweisungen über die Verwendung der Vollmacht entweder allgemein oder in bestimmten Einzelfällen erteilen. Im äußersten Fall kann er die Vollmacht widerrufen. Der Widerruf der Vollmacht durch den Kontrollbetreuer zieht in der Regel die Notwendigkeit einer umfassenden Betreuung nach sich.
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