Was verbirgt sich hinter einem Insichgeschäft?
Unter einem Insichgeschäft bzw. einer Selbstkontraktion versteht man ein Rechtsgeschäft, das von einem Stellvertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen getätigt wird.
Sowohl im
Familienrecht (Eltern als gesetzlicher Vertreter der Kinder) als auch im Betreuungsrecht (
Betreuer) kann es leicht zu Insichgeschäften kommen.
Grundsatz: Insichgeschäfte sind verboten
Grundsätzlich ist ein Insichgeschäft verboten, sofern das Rechtsgeschäft nicht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht oder der Vertretene den Stellvertreter hierzu ausdrücklich ermächtigt hat.
Dieses Selbstkontrahierungsverbot, also das sowohl an rechtsgeschäftliche als auch rechtliche Vertreter (zu diesen gehört auch der Betreuer) gerichtete Verbot, Geschäfte abzuschließen, auf deren einer Seite der Vertreter selbst und auf der anderen Seite der von ihm Vertretene steht, ergibt sich aus § 181 BGB. Hierdurch soll die Gefahr des Missbrauchs zumindest eingedämmt werden.
Im Betreuungsrecht bedeutet dies, dass der Betreuer als Vertreter des
Betreuten keine Verträge oder Rechtsgeschäfte mit sich selber abschließen kann.
Gemäß. §§
1908i,
1795 BGB wird das Selbstkontrahierungsverbot zudem auf nahe Angehörige des Betreuers ausgedehnt.
Dem Betreuer ist es somit gleichfalls nicht möglich, den Betreuten gegenüber einem nahen Angehörigen des Betreuers zu vertreten.
Gibt es Ausnahmen, bei denen ein Insichgeschäft zulässig ist?
Wird der Schutzzweck nicht unterlaufen, weil ein Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist (i.a. bei einer Schenkung), so kann ein Insichgeschäft zulässig sein.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.
Letzte Änderung:
20.08.2023