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Verhältnis zwischen Grundsicherungsrente und Unterhalt im Einzelnen
Betreuungsrecht
Die Grundsicherungsrente ist bedarfsorientiert. Ein Anspruch besteht also, insoweit mit der Sozialhilfe vergleichbar, nur dann, wenn das eigene Vermögen und das eigene Einkommen zur Bedarfsdeckung beim Betroffenen nicht ausreichen. Der Betroffene muss auch zunächst seine Unterhaltsansprüche durchsetzen. Das gilt - wie bereits erwähnt - ohne Einschränkungen nur für Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten oder geschiedene Ehegatten (Lebenspartner).
Diesen gegenüber ist der Anspruch auf Grundsicherungsrente nachrangig. Anders dagegen verhält es sich bei Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern und Eltern des Betroffenen.
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Letzte Änderung:
17.06.2021
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