Durch die Genehmigungspflicht für unterbringungsähnliche (= freiheitsbeschränkende) Maßnahmen soll das Recht des Betreuten auf körperliche Freiheit auch unterhalb der Schwelle der geschlossenen Unterbringung geschützt werden.
Der Aufenthalt des Betreuten außerhalb geschlossener Abteilungen in Heimen, Anstalten oder anderen Einrichtungen ist an sich nicht genehmigungspflichtig. Es gibt für den Betreuer andererseits auch keine rechtliche Möglichkeit, einen Betreuten gegen dessen Willen zu einem Aufenthaltswechsel in eine offen geführte Einrichtung zu veranlassen. Daran ändert auch die Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts nichts, da es sich beim Aufenthaltswechsel nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern um einen so genannten Realakt handelt.
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