Im Rahmen der Betreuung kann der Betreute nur zur Abwehr einer Selbstgefährdung oder zu ärztlichen Behandlung untergebracht werden, nicht aber, wenn ausschließlich Fremdgefährdung besteht.
In diesen Fällen greifen allerdings die Unterbringungsgesetze der Länder ein. Sie sehen vor, dass psychisch kranke Personen, die wesentliche Rechtsgüter anderer verletzen oder gefährden, zur Abwehr dieser Gefahr auf Antrag der zuständigen Polizeibehörden untergebracht werden können.
Diese Möglichkeit besteht – parallel zu den Unterbringungsvorschriften des Betreuungsrechts - auch, wenn eine psychisch kranke Person ihr eigenes Leben oder ihre Gesundheit krankheitsbedingt gefährdet. Man wird allerdings davon ausgehen müssen, dass, wenn bereits Betreuung angeordnet ist, das Betreuungsrecht vorgeht.
Bei ausschließlicher Fremdgefährdung gehört es zu den Aufgaben des Betreuers, die zuständige Polizeibehörde oder das Gesundheitsamt, in Eilfällen einen Arzt zu informieren. Das öffentlich-rechtliche Unterbringungsverfahren läuft im Wesentlichen gleich wie das betreuungsrechtliche Unterbringungsverfahren.
Beispiel aus der Praxis Ein altersdementer Betreuter neigt zu Aggressionen gegenüber Mitbewohners des Pflegeheims. Falls es dabei zu aggressiven Gegenreaktionen kommt, liegt nicht ausschließliche Fremd-, sondern mittelbar auch Selbstgefährdung vor, so dass Unterbringungsmaßnahmen nach Betreuungsrecht möglich sind.
Letzte Änderung: 03.12.2018
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