Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung, und eines Einwilligungsvorbehalts oder der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung oder einer genehmigungsbedürftigen ärztlichen Behandlung ist ein Sachverständigengutachten.
Dieses wird vom
Betreuungsgericht eingeholt. Die Untersuchung des Betroffenen durch den Sachverständigen ist aber vielfach nicht ambulant möglich. Besonders bei psychiatrischen Fragestellungen ist in der Regel eine länger dauernde Beobachtung des Betroffenen notwendig.
Ist dieser mit einem stationären Aufenthalt nicht einverstanden, kann das Betreuungsgericht die geschlossene Unterbringung zur Untersuchung durch den Sachverständigen und zur Vorbereitung des Gutachtens anordnen. (§§
284,
322 FamFG)
Dafür gilt:
1. Die Dauer der Unterbringung ist auf zunächst höchstens sechs Wochen begrenzt; eine einmalige Verlängerung um nochmals sechs Wochen ist zulässig.
2. Der Betroffene wird vor der Anordnung der Unterbringung vom Betreuungsrichter persönlich angehört.
3. Die Äußerung eines Sachverständigen liegt vor. Daraus muss sich die Notwendigkeit der Unterbringung ergeben.
4. Ist eine Verständigung mit dem Betroffenen nicht möglich, wird ein Verfahrenspfleger bestellt.
5. Der Beschluss des Betreuungsgerichts wird wirksam mit der Rechtskraft. Ordnet das Gericht in dringenden Fällen die sofortige Wirksamkeit an, genügt die Bekanntgabe an den Betroffenen, den Verfahrenspfleger oder den Betreuer oder die Übergabe des vom Betreuungsrichter unterschriebenen Beschlusses an seine Geschäftsstelle.