Mit der Einführung des Euro am 1.1.2002 haben sich viele Werte geändert, die im Betreuungsrecht eine Rolle spielen. Die bisherigen gesetzlich geregelten DM - Beträge wurden dabei nicht einfach durch 1,95583 dividiert; sie sind vielmehr gesetzlich neu festgesetzt und dabei meist gerundet worden.
Wichtig ist aber, dass alle Vorgänge, auf die noch die bis zum 31.12.2001 geltenden DM - Werte anzuwenden sind, nach dem 1.1.2002 auf den exakten Eurobetrag umgerechnet werden mussten!
Eine umfassende Darstellung der neuen Eurowerte ist in einem Beitrag von Deinert in BtPRAX 2001, 193 FF enthalten. Die für die praktische Arbeit des Betreuers wichtigsten Werte sind folgende:
- Die Grenze für genehmigungsfreie Geschäfte nach §§ 1813 I Nr.3, 1817, 1822 Nr.12 beträgt 6.000 Euro.
- Die jährliche Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer beträgt 312 Euro.
- Pro km Fahrtstrecke können 0,27 Euro abgerechnet werden .
- Schreibauslagen pro Seite 0,15 Euro (evtl. 0,50 Euro für die ersten 50 Seiten).
- Die Vergütungssätze für Berufsbetreuer in den alten Bundesländern sind auf 18/23/31 Euro und in den neuen Bundesländern auf 16,20/20,70/27,90 Euro festgesetzt worden. Bei Vergütungen für Tätigkeiten, die bis zum 31.12.2001 erbracht worden sind, gelten aber noch die DM - Sätze. Diese sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro umzurechnen.
- Das für die Frage der Betreuervergütung und im Sozialhilferecht maßgebende Schonvermögen des Betreuten ändert sich wie folgt:
o 2.500 DM / 1.279 Euro
o 4.500 DM / 2.301 Euro
o 8.000 DM / 4.091 Euro
o 1.200 DM / 614 Euro (Ehegattenzuschlag)
o 500 DM / 256 Euro (Kinderzuschlag)
o 1.612 DM / 824 Euro (Einkommensfreibetrag)
- Beschwerdewert bei Vergütungsentscheidungen des Betreuungsgerichts 150 Euro.