Ein Ergänzungsbetreuer ist eigentlich ein Nebenbetreuer i.S.d. § 1899 I 2 BGB, er wird in Anlehnung an § 1909 I BGB Ergänzungsbetreuer genannt. Der Ergänzungsbetreuer wird für eine einzige Angelegenheit bestellt, wenn für den sonst umfassend zuständigen Betreuer in dieser Hinsicht ein Vertretungsverbot besteht. Der Ergänzungsbetreuer vertritt den Betroffenen in seiner Willensbildung unter Beachtung des Wohls des Betreuten. Mit der Bestellung des Ergänzungsbetreuers wird dem Betreuer die Vertretungsmacht für den betreffenden Aufgabenkreis konkludent entzogen.
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Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlichLetzte Änderung: 20.08.2023
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