Seit dem 01.01.2023 ist der Betreuungsplan weggefallen und bei allen Betreuungen ein Anfangsbericht obligatorisch, der u.a. die Ziele der Betreuung enthalten muss (§ 1863 Abs. 1 BGB).
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die alte Rechtslage.
Der Berufsbetreuer muss gem. § 1901 Abs. 4 BGB auf Anforderung des Betreuungsgerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan erstellen. Bei der Erstellung soll die Betreuungsbehörde behilflich sein. Hierdurch soll erreicht werden, dass sich bereits bei Beginn der Betreuung seitens des Betreuers mit den vorläufigen Zielen auseinandergesetzt wird. Gleichzeitig ermöglicht ein Betreuungsplan auch einen Ist-/Soll-Abgleich sowie eine zielgerichtete Planung. Dies bedeutet gleichzeitig, dass nicht jede Betreuung wirklich zur Erstellung eines solchen Planes geeignet ist - es dürfte erforderlich sein, dass offene Entwicklungstendenzen erkennbar sind. Bei klar erkennbaren Fällen, die aller Voraussicht nach unproblematisch abgewickelt werden können, kann daher auf einen Betreuungsplan verzichtet werden.
Soll nun ein Betreuungsplan erstellt werden, so sollten die folgenden Schritte unternommen werden (in Anlehnung an die Empfehlungen des LAG Betreuungsangelegenheiten Sachsen):
Letzte Änderung: 21.08.2023
Verifizierter Mandant
Rolf Hempel, Amt Wachsenburg