Die Betreuungsgerichte sind Abteilungen der Amtsgerichte. Diese sind zuständig für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen und haben im Zuge der Familienverfahrensreform die Aufgaben der Vormundschaftsgerichte übernommen.
Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 271 ff FamFG sowie in § 23a und § 23c GVG.
Zuständigkeiten zwischen Rechtspfleger und Betreuungsrichter aufgeteilt
Die Zuständigkeiten innerhalb des Betreuungsgerichts sind zwischen Richtern und Rechtspflegern aufgeteilt.
Die Aufteilung der Zuständigkeit der Gerichte und der Rechtspfleger ist nach einem Regel-/Ausnahmesystem angeordnet. Grundsätzlich ist in § 3 Nr. 2 b) RpflG festgelegt, dass die Rechtspfleger die Geschäfte Richters übernehmen.
Die §§ 14 - 19b RpflG enthalten Ausnahmen von diesem Grundsatz. Explizit für das Betreuungsrecht gilt dann § 15 RpflG, in dem die Aufgaben aufgezählt werden, die der Richterschaft vorbehalten bleiben.
Welche Entscheidungen sind dem Betreuungsrichter vorbehalten?
Dem Richter vorbehalten sind die Aufgaben, die in den §§ 1896 - 1900 BGB normiert sind. Dies sind neben Bestellung und Entlassung des
Betreuers insbesondere Entscheidungen über geschlossene Unterbringungen, die Genehmigung freiheitseinschränkender Maßnahmen wie etwa Fixierungen in Kliniken oder Heimen, die Genehmigung von gefährlichen ärztlichen Eingriffen oder in gewissen Fällen der Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen, Genehmigung von Sterilisationen und die Anordnung von
Einwilligungsvorbehalten.
Genehmigungspflicht von Entscheidungen des Betreuers
Bei zahlreichen Entscheidungen, die ein Betreuer treffen kann, ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung notwendig. Das Gericht hat hier eine Kontrollfunktion, nur bei Eilfällen kann der Betreuer ohne Genehmigung agieren und diese nachträglich einholen.
Kontrollfunktion bei der Vermögenssorge
Die wichtigste Kontrollinstanz des Betreuers in der
Vermögenssorge ist das Betreuungsgericht. Während der Betreuungsrichter eher indirekt mit der Vermögenssorge in Kontakt gerät, kommen den Rechtspflegern die zentralen Aufgaben in der Aufsicht der Vermögensverwaltung zu.
Denn in § 15 RpflG ist die Kontrolle der
Vermögensverzeichnisse, der
Rechnungslegungen und der
Schlussrechnungen nicht erwähnt, so dass diese Tätigkeiten in den Aufgabenbereich der Rechtspfleger und nicht in den Aufgabenbereich des Betreuungsrichters fallen.
Überprüfung der Betreuung
Das Betreuungsgericht ordnet nicht nur die Betreuung an, es muss auch regelmäßig die Betreuung überprüfen - spätestens nach 5 Jahren.
Anordnung einer Betreuung
Ordnet das Betreuungsgericht eine Betreuung an, so wird diese mit Bekanntmachung an den Betreuer wirksam, in Eilfällen kann eine sofortige Wirksamkeit angeordnet werden.
Das Gericht händigt dem Betreuer sodann eine Bestellungsurkunde aus, verpflichtet den Betreuer und klärt ihn über seine Aufgaben auf.
Letzte Änderung:
04.05.2022