Bei einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft sollten die Bestimmungen über die Ehegeschäftsfähigkeit analog angewendet werden.
Auch hier kommt bei der Begründung keine Stellvertretung durch den Betreuer in Frage, ein
Einwilligungsvorbehalt ist für die Begründung nicht zulässig. Hinsichtlich des Lebenspartnerschaftsvertrags gelten die bereits bei der Eheschließung aufgeführten Grundsätze. Ein gleiches gilt für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.