Bei Fragen des Güterrechts kann jedoch ein Betreuer involviert sein, sofern er mit dem Aufgabenkreis
Vermögenssorge betraut ist.
Wollen die Ehepartner einen Ehevertrag schließen, so kann der Betreute diesen nur dann alleine abschließen, wenn er
geschäftsfähig ist und nicht unter
Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich vermögensrechtlicher Angelegenheiten steht.
Andernfalls kann der Betreuer den Betreuten nicht vertreten, wohl aber dem Ehevertrag zustimmen.
Wird der Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder eingeschränkt, oder eine Gütergemeinschaft vereinbart, so ist die Genehmigung des
Betreuungsgerichts erforderlich. Der Betreuer kann den Ehevertrag nur dann abschließen, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist. Dies betrifft aber nur Fälle, in denen nach Eheschließung ein Ehevertrag geschlossen werden soll. Der Ehevertrag ist auch in diesem Fall betreuungsgerichtlich zu genehmigen. Der Betreuer kann eine Gütergemeinschaft weder vereinbaren noch aufheben.