Wann kann geheiratet werden?
Ob jemand heiraten kann, hängt ausschließlich davon ab, ob er
ehefähig ist. Im Übrigen kann man sich bei diesen höchstpersönlichen Erklärungen nicht vertreten lassen, was ja bei Einschalten eines
Betreuers der Fall wäre.
Somit kann ein
Betreuter grundsätzlich dann heiraten, wenn die sonstigen grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind. Die Zustimmung des Betreuers ist hierzu grundsätzlich nicht erforderlich. Der Betreuer kann im Umkehrschluss auch eine Ehe des Betreuten nicht verbieten.
Wer darf heiraten?
Heiraten darf jeder, der volljährig, also 18 Jahre alt ist. Wer
geschäftsunfähig ist, kann nicht heiraten. Dagegen spielt es keine Rolle, wenn ein oder beide Partner unter Betreuung stehen (
§ 1303 BGB).
Einwilligungsvorbehalt für Eheschließung?
Ein
Einwilligungsvorbehalt ist für die Eheschließung oder die Begründung einer
Lebenspartnerschaft nicht zulässig (
§ 1903 Abs. 2 BGB) - der Betreuer muss also für die Eheschließung nicht gefragt werden.
Es ist aber zu beachten, dass ein
Ehevertrag in diesem Fall unter Umständen nur abgeschlossen werden kann, wenn der Betreuer zustimmt.
Ehegeschäftsfähigkeit muss geprüft werden
Von Amts wegen muss der Standesbeamte vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit nach
§ 1304 BGB prüfen. In diesem Zusammenhang ist der Standesbeamte auch zur Einsichtnahme in die Betreuungsakten des
Betreuungsgerichts berechtigt.
Ist die Eheschließung offenkundig aufhebbar, so muss der Beamte die Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen.
Befürchtet der Betreuer, dass ein Betreuter beispielsweise zu einer Scheinehe bewogen werden soll, so kann das Standesamt bzw. der Standesbeamte kontaktiert werden. Es kann auf das Bestehen der Betreuung sowie eigen Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit hingewiesen werden.
Auch das Betreuungsgericht kann das Standesamt über eine Betreuung des Heiratswilligen informieren, wenn dieses annimmt, dass ein Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner oder der Betreute erheblich gefährdet würde.
Allein der Umstand, dass ein Heiratswilliger betreut wird, ist indes kein Anzeichen für eine Geschäftsunfähigkeit.
Wann kann eine Ehe aufgehoben werden?
Eine Ehe, die unter Verletzung von § 1304 BGB geschlossen wurde, kann vom Familiengericht aufgehoben werden. Ein gleiches gilt für einen während der Eheschließung vorhandenen Zustand der Bewusstlosigkeit oder eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit.
Die Aufhebung ist binnen Jahresfrist nach Bekanntwerden des Umstandes beim Familiengericht zu beantragen.
Gibt der Ehepartner nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Geistesstörung zu erkennen, die Ehe fortsetzen zu wollen, so kann die Eheaufhebung nicht stattfinden.
Der Antrag ist vom gesetzlichen Vertreter zu stellen, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist. Andernfalls muss der Betroffene den Antrag stellen. Besteht ein Einwilligungsvorbehalt, so muss der Betreuer dem Antrag des Betreuten mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung zustimmen.
Letzte Änderung:
20.08.2023