Das Gesetz gibt dem Betreuer keine eigenmächtigen Zwangsbefugnisse gegen den Betreuten. Bei der Übertragung der
Vermögenssorge kommt u.U. die Gestattung der Zwangsanwendung durch einen Beschluss des
Betreuungsgerichts in Betracht (
§ 35 FGG), etwa, wenn der Betreute Bargeld verschleudert. Auch dann muss der Betreuer aber die Hilfe der Betreuungsbehörde in Anspruch nehmen, die wiederum die Polizei um Amtshilfe ersuchen kann.
Bei der Vorführung des Betroffenen zur Anhörung durch den Vormundschaftsrichter, zur Untersuchung durch einen Sachverständigen oder zur Vollziehung einer Unterbringung ist vor der Anwendung von Gewalt in jedem Fall eine Entscheidung des Betreuungsgerichts herbeizuführen und die Betreuungsbehörde einzuschalten.
Ein besonders schwieriges Problem ergibt sich, wenn der Betreuer zur Erfüllung seiner Aufgabe die Wohnung des Betreuten betreten will und der Betreute damit nicht einverstanden ist. Auf keinen Fall darf der Betreuer eigenmächtig in die Wohnung eindringen, da er sich sonst u.U. wegen Hausfriedensbruchs (
§ 123 StGB) strafbar macht. In welchen Fällen das Betreuungsgericht das Betreten der Wohnung gestatten kann, ist im einzelnen streitig. Es empfiehlt sich also dringend, in einer entsprechenden Situation zunächst das Betreuungsgericht zu verständigen und seinen Rat einzuholen.