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Zwangsweise richterliche Anhörung oder Untersuchung durch einen Sachverständigen

Betreuungsrecht

Der Betreuer hat keine Zwangsbefugnisse. Das Gericht kann aber gem. § 319 Abs. 5,6 FamFG den Betroffenen durch die Betreuungsbehörde - ggf. mit Hilfe der Polizei - zur Anhörung und gem. § 322 FamFG zur Begutachtung vorführen lassen.

Letzte Änderung: 27.06.2018

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