Zwangsweise richterliche Anhörung oder Untersuchung durch einen Sachverständigen
Betreuungsrecht
Der Betreuer hat keine Zwangsbefugnisse. Das Gericht kann aber gem. § 319 Abs. 5,6FamFG den Betroffenen durch die Betreuungsbehörde - ggf. mit Hilfe der Polizei - zur Anhörung und gem. § 322 FamFG zur Begutachtung vorführen lassen.
Letzte Änderung:
27.06.2018
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