Zwangsmaßnahmen gegen Bürger können nur vom Staat und seinen Organen beschlossen und durchgeführt werden ; ihnen steht im Rahmen der Gesetze das so genannte Gewaltmonopol zu. Das Amt des Betreuers ist rein privatrechtlicher Natur und schließt keine Hoheitsrechte gegen den Betreuten ein. Demzufolge hat der Betreuer auch nicht kraft seiner Stellung die Befugnis, die von ihm für richtig gehaltenen Maßnahmen zwangsweise gegen den Betreuten durchzusetzen. Er benötigt dazu vielmehr jeweils die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Behörden, also insbesondere Betreuungsgericht, Betreuungsbehörde oder Polizei.
Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers ist rechtswidrig und kann die Straftatbestände der Nötigung (
§ 240 StGB), der Freiheitsberaubung (
§ 239 StGB), der Körperverletzung (§§
223 folgende StGB), des Hausfriedensbruchs (
§ 123 StGB) oder anderer Bestimmungen erfüllen. Rechtmäßig ist das Vorgehen nur dann, wenn ein Rechtfertigungsgrund, vor allem eine Notstandssituation vorliegt. Diese erfordert, dass dem Betreuten eine akute Gefahr droht, die nicht anders als durch einen unmittelbaren Eingriff in seine Rechte abgewendet werden kann, wobei die Rechtsgutverletzung nicht außer Verhältnis zu der drohenden Gefahr stehen darf. Dieser Gesichtspunkt kommt beispielsweise zum Tragen, wenn eine nicht einwilligungsfähiger Betreuter die Mitwirkung an einer lebensnotwendigen ärztliche Behandlung verweigert.
Dass Zwangsmaßnahmen immer nur als letztes Mittel in Betracht kommen können, wenn alle sonstigen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, versteht sich von selbst!