Darf der Betreuer Gegenstände des Betreuten gegen dessen Willen an sich nehmen oder wegwerfen (Problem der Entmüllung)?
Die Problematik kann auftreten, wenn der Betreuer Unterlagen zum Vermögen, die dem Betreuten gehören und die dieser in Besitz hat, an sich nehmen möchte, weil er sie zur Vermögensverwaltung benötigt. Dieselben in der Rechtsprechung weitgehend ungeklärten Rechtsfragen stellen sich aber auch, wenn der Betreuer die Wohnung des Betreuten - etwa zum Zwecke der Entmüllung - räumen lassen will. Vom Betreuer ist dabei in jedem Fall folgendes zu beachten:
1. dem Betreuer muss der Bereich der
Vermögensangelegenheiten übertragen sein. Zwar mag bei der Entmüllung einer Wohnung der gesundheitliche Aspekt im Vordergrund stehen ; da aber Gegenstände entsorgt werden sollen, die im Eigentum des Betreuten stehen, sind von ihm auch Verfügungen über dessen Vermögen zu treffen. Dabei handelt es sich nicht nur um tatsächliche Vorgänge sondern um Willenserklärungen.
2. Wenn die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten nicht zweifelsfrei feststeht, benötigt der Betreuer deshalb, um gegen den Willen des Betreuten handeln zu können, gem.
§ 1903 BGB einen
Einwilligungsvorbehalt. Dasselbe dürfte, wenn auch rechtlich weniger sicher, dann gelten, wenn der Betreuer Unterlagen des Betreuten gegen dessen erklärten Willen in Besitz nehmen möchte.
3. auch nach Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ist der Betreuer nicht berechtigt, in den beschriebenen Fällen körperlichen Widerstand des Betreuten zu brechen. Eine Rechtfertigung unter Notstandsgesichtspunkten wird in den wenigsten Fällen möglich sein. Die Hilfe der Polizei kann in Entmüllungsfällen dann beansprucht werden, wenn durch das Verhalten des Betreuten ein polizeiwidriger Zustand geschaffen worden ist, etwa durch Verstöße gegen Abfall-, gesundheitspolizeiliche oder Umweltschutzvorschriften. Ansonsten kann das Betreuungsgericht dem Betreuer durch Beschluss gem. § 95 FamFG i.V. mit §§ 883ff ZPO die für die Zwangsvollstreckung erforderlichen und zulässigen Maßnahmen gestatten.