Diese von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortete Frage hat der BGH jetzt dahin entschieden, dass eine solche Maßnahme nicht zulässig ist, weil sie weder eine Unterbringung nach
§ 1906 Abs. 1 BGB noch eine freiheitsbeschränkende Maßnahme nach
§ 1906 Abs. 4 BGB darstelle und das Gesetz keine weitere Möglichkeit für ihre Genehmigung vorsehe.