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Wann verjähren die Vergütungsansprüche von Betreuern?

Betreuungsrecht

Berufsbetreuer müssen ihre Vergütungsansprüche gemäß § 2 VBVG innerhalb von 15 Monaten, nachdem die Ansprüche entstanden sind, beim Betreuungsgericht geltend machen.

Diese Frist zur Geltendmachung der Betreuervergütung beginnt für den Anspruch auf pauschale Vergütung zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch gemäß § 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann (BGH, 13.03.2013 – Az: XII ZB 26/12).

Diese Frist gilt auch für einen ehrenamtlichen Betreuer, der konkret abgerechneten Aufwendungsersatz gegenüber dem Betreuungsgericht oder bei einem nicht mittellosen Betreuten diesem gegenüber unmittelbar geltend macht (§ 1835 Abs. 1 S. 3 BGB).

In beiden Fällen kann das Betreuungsgericht eine abweichende Frist von mindestens 2 Monaten bestimmen (§§ 2 S. 2 VBVG, 1835 Abs. 1a BGB).

Wenn ein ehrenamtlicher Betreuer pauschalierten Aufwendungsersatz nach § 1835a Abs. 1 BGB in Anspruch nimmt, muss dieser innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden sind, geltend gemacht werden (§ 1835a Abs. 4 BGB).

Vergütung unterliegt Ausschlussfristen!

Es handelt sich rechtlich bei den o.g. Fristen um Ausschlussfristen. Dies bedeutet, dass der ausgeschlossene Anspruch nach Fristablauf erloschen ist, während ein verjährter Anspruch weiter besteht aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Die Möglichkeit der Aufrechnung bleibt bei verjährten Ansprüchen dagegen unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

Seit der Pauschalierung der Vergütungsansprüche der Berufsbetreuer entstehen diese monatlich jeweils zum Monatsende.

Aufwendungsersatzansprüche ehrenamtlicher Betreuer entstehen, wenn die jährliche pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 1835a Abs. 1 BGB verlangt wird, jeweils ein Jahr nach der Betreuerbestellung.

Kann Aufwendungsersatz gesondert verlangt werden, was bei Berufsbetreuern seit der Pauschalierung nicht mehr der Fall ist, so entsteht der - nicht pauschalierte - Ersatzanspruch sogleich, nachdem der Betreuer die zu ersetzende Aufwendung gemacht hat.

Welchen Hintergrund haben die Ausschlussfristen?

Zweck der fünfzehnmonatigen Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ab dessen Entstehung ist es, den Betreuer zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betreuten überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Betreuten nicht begründet gewesen wäre.

Die Ausschlussfrist knüpft somit daran an, dass der Betreuer es über einen Zeitraum von fünfzehn Monaten versäumt hat, seinen Vergütungsanspruch geltend zu machen.

Wann verjährt der Anspruch?

Ist ein Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht worden, so verjährt er in 3 Jahren (§ 195 BGB), wobei die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen beginnt.

Allerdings ist die Verjährung gehemmt, solange die Betreuung besteht (§ 207 Abs. 1 Nr. 4 BGB), sie kann also während dieser Zeit nicht ablaufen.

Ist ein Vergütungsanspruch durch einen Beschluss des Betreuungsgerichts rechtskräftig festgestellt worden, gilt für ihn eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Verjährung bei Mittellosigkeit des Betreuers

Gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangene Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers aus § 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 1835, 1836 BGB verjähren in drei Jahren, § 195 BGB. Die Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von § 1836 d BGB steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen und führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB (BGH, 25.01.2012 – Az: XII ZB 461/11).

Die Verjährung des Regressanspruchs der Staatskasse gegen den Betreuten oder dessen Erben wegen gezahlter Betreuervergütung wird nicht durch die Einleitung des Regressverfahrens oder durch die Anhörung des Betreuten oder des Erben gehemmt (BGH, 17.09.2014 – Az: XII ZB 338/14).

Letzte Änderung: 15.09.2023

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