Ab welcher Höhe sind Überweisungen vom Girokonto des Betreuten genehmigungspflichtig?

Betreuungsrecht

Rechtslage seit dem 1.9.2009

Der § 1813 BGB wurde geändert, so dass nunmehr alle Verfügungen über Giro- und Kontokorrentkonten nicht mehr genehmigungspflichtig sind. Weder der Kontostand noch die Höhe des fraglichen Betrags ist bei diesen Konten zu berücksichtigen. Dies führt zu einer wesentlichen Entlastung des täglichen Zahlungsverkehrs.

Für alle anderen Konten gilt weiterhin die Grenze von 3000 Euro, wenn eine Verfügung ansteht. In solchen Fällen bedarf es daher der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Rechtslage vor dem 1.9.2009

Das OLG Karlsruhe hat die in der Rechtsprechung herrschende - aber nicht unumstrittene - Auffassung bestätigt: Überweisungen oder Abhebungen vom Girokonto des Betreuten muss der Betreuer vom Vormundschaftsgericht (jetzt: Betreuungsgericht) gem. § 1813 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. genehmigen lassen, wenn der Kontostand 3000 Euro übersteigt. Es kommt also nicht auf die Höhe der einzelnen Kontobewegung an.

Das Gericht hat allerdings die Frage offen gelassen, ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn der Betreuer für den Betreuten ein Giro-Sonderkonto einrichtet, das ausschließlich der Entgegennahme von Renteneinkünften, Mieterträgen, Dividenden und ähnlichen regelmäßige Einnahmen des Betreuten dient. Hier könnte § 1813 Abs. 1 Nr. 4 a.F. gelten, wonach  für die Entgegennahme solcher Leistungen - gleichgültig, wie hoch sie sind - keine Genehmigung erforderlich ist. Nach Auffassung des Gerichts spielt vieles dafür, dass sich an der Genehmigungsfreiheit nichts ändert, wenn die Leistungen vom Betreuer nicht direkt sondern über ein eigens dafür eingerichtetes Girokonto entgegen genommen werden.

Zur Sicherheit sollte der Betreuer für regelmäßig wiederkehrende Abbuchungen vom Girokonto des Betreuten, z. B. Zahlung von Heimkosten, auch dann beim Vormundschaftsgericht (jetzt: Betreuungsgericht) eine allgemeine Ermächtigung nach § 1825 BGB beantragen, wenn die einzelnen Zahlungen den Grenzwert von 3000 Euro nicht übersteigen.

Letzte Änderung: 25.09.2023

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