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Wenn der Betreute stirbt: Was im Betreuungsrecht nach dem Tod zu beachten ist

Betreuungsrecht

Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten automatisch und damit auch die Rechtsstellung des Betreuers. Ein gerichtlicher Aufhebungsbeschluss ist nicht erforderlich. Der Betreuer muss den Tod des Betreuten dem Betreuungsgericht mitteilen und seinen Betreuerausweis an das Betreuungsgericht zurückgeben.

Das Vermögen des Betreuten geht auf seine Erben über, sie tragen auch die Beerdigungskosten.

Der bisherige Betreuer darf keine Verfügungen mehr treffen, diese Befugnis geht auf die Erben über. Eine Ausnahme bildet die Notgeschäftsführung, die es dem Betreuer ermöglicht, unaufschiebbare Dinge zu erledigen, die auch von den bisherigen Aufgabenkreisen abgedeckt waren. Welche Tätigkeiten unaufschiebbar sind, sollte genau geprüft werden.

Die Notgeschäftsführungsbefugnis des Betreuers endet dann, wenn der Erbe selbst anderweitig Fürsorge treffen kann (LG Koblenz, 19.05.1995 - 2 T 302/95). Daher betrifft dies i.d.R. Fälle, in denen der oder die Erben unbekannt oder unklar sind, wobei in diesem Fall die Bestellung eines Nachlasspflegers vorrangig in Betracht kommen sollte.

Auf welchen Zeitpunkt kommt es an?

Der Zeitpunkt der Kenntnis vom Tode des Betreuten ist für den Zeitpunkt der Beendigung der Betreuung maßgeblich. Bis zur Kenntnis des Todes sind die Tätigkeiten des Betreuers noch zu vergüten und auch noch wirksam (§ 1698 a BGB).

Aufgabenkreis Vermögenssorge

Der Betreuer, dem der Aufgabenbereich Vermögenssorge zusteht, ist nach dem Tod des Betreuten noch für solche Geschäfte zuständig, die nicht bis zum Eingreifen der Erben aufgeschoben werden können, z.B. Abbestellen von Leistungen von Versorgungsunternehmen, Zeitungen oder Kontakt mit Sozialleistungsträgern wie Renten-, Pflege- und Krankenversicherung. (§ 1893, § 1698 a, § 1698 b BGB).

Diese Tätigkeiten werden dem Betreuer auch vergütet.

Da ansonsten keine Rechte und Pflichten des Betreuers mehr bestehen, besteht auch kein Recht mehr, über die Konten des Betreuten zu verfügen. Es entfällt die Berechtigung und Verpflichtung des Betreuers, das Vermögen des Betreuten zu verwalten und für die Erben belastende Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Was geschieht mit dem Nachlass?

Ist mit der Feststellung der Erben nicht alsbald zu rechnen, kann die Verwaltung des Nachlasses vom Betreuungsgericht einem Nachlasspfleger übertragen werden.

Die Sicherung des Nachlasses ist Sache des Nachlassgerichts. Sofern kein aktuelles Sicherungsbedürfnis besteht, kann die Bestellung eines Nachlasspflegers unterbleiben.

Bei einem noch offenen Vergütungsanspruch des Betreuers kann der Betreuer als Nachlassgläubiger eine Nachlasspflegschaft beantragen.

Bestattung des Betreuten

Es gehört nicht mehr zu den Aufgaben des Betreuers, die Bestattung des Betreuten zu regeln. Die Totensorge obliegt gewohnheitsrechtlich oder nach landesrechtlichen Vorschriften den nächsten Angehörigen. Eine Zuständigkeit des Betreuers für die Totensorge, also etwa die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens ist nur im Land Sachsen nachrangig zu den Angehörigen gesetzlich vorgesehen.

Daher sollte sich der Betreuer, bevor er hier tätig wird, von den Angehörigen des Verstorbenen dazu beauftragen lassen.

Über die Art der Bestattung entscheidet zunächst der Wille des Verstorbenen. Hierzu kann der Betreute zu Lebzeiten Wünsche und Vorstellungen mit Blick auf seine Bestattung äußern, die dann auch von seinen Angehörigen zu beachten sind.

Ist der Wunsch des Betreuten nicht (mehr) feststellbar, steht die sog. Totensorge den nächsten Angehörigen zu (s.o.).

Tipp: Der Betreute kann zu Lebzeiten auch eine andere Person bestimmen, die für seine Totensorge zuständig sein soll. Vorsorgevollmacht, Bestattungsverfügungen, Bestattungsvorsorgeverträge und sonstige Vorsorgeverträge stellen Möglichkeiten dar, die Bestattung und damit zusammenhängende Vermögensangelegenheiten zu regeln.

Sind keine Angehörigen vorhanden oder kommen sie ihrer Verpflichtung nicht nach, greift die Ordnungsbehörde ein, die entsprechend zu unterrichten ist.

Soweit erforderlich, ist der Betreuer dazu verpflichtet, an der Identifizierung einer Leiche mitzuwirken, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich hierbei um den Betreuten handeln kann.

Testament geht an das Nachlassgericht

Findet der Betreuer im Besitz des Betreuten ein Testament, ist dieses nach dem Tod an das Nachlassgericht herauszugeben. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betreute im Todeszeitpunkt gewohnt hat.

Schlussbericht und Schlussrechnung erstellen

Dem Betreuungsgericht hat der Betreuer einen Schlussbericht, und - wenn ihm die Vermögenssorge übertragen war - auch eine Schlussrechnung abzugeben. Auch als befreiter Betreuer ist eine Schlussrechenschaft zu erteilen.

Diese Tätigkeiten werden dem Berufsbetreuer vergütet.

Pflichten gegenüber Erben

Gegenüber den Erben bzw. der Erbengemeinschaft bestehen die gleichen Rechenschaftspflichten, wie sie bei Aufhebung der Betreuung gegenüber dem Betreuten bestehen. Das verwaltete Vermögen des Betreuers ist gegen Quittung herauszugeben. Sofern ein Nachlasspfleger bestellt wurde, ist das Vermögen an diesen herauszugeben.

Letzte Änderung: 15.09.2023

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