Welches Haftungsrisiko entsteht aus der Betreuertätigkeit?
Der
Betreuer ist dem
Betreuten für Schäden verantwortlich, die diesem entstehen, weil der Betreuer seine Pflichten schuldhaft verletzt hat.
Ein Verschulden liegt vor, wenn der Betreuer den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Fahrlässig ist ein Verhalten dann, wenn die im Verkehr übliche Sorgfalt nicht beachtet wird.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Betreuer gegen konkrete gesetzliche Bestimmungen verstößt (z.B. Auskunfts-, Berichts- und Rechnungslegungspflicht).
Ein pflichtwidriges Verhalten ist im Allgemeinen aber dann nicht gegeben, wenn der Betreuer sich an Weisungen des Betreuten gehalten hat, die dieser als Geschäftsfähiger, z.B. in einer
Betreuungsverfügung, gegeben hat.
Schadenersatzansprüche eines Dritten gegen den Betreuer sind wegen Verletzung der Aufsichtspflicht denkbar, wenn der Betreute eine unerlaubte Handlung i. S. von §§ 823ff BGB begangen hat. Dies setzt aber voraus, dass der Betreuer seine Aufsichtspflicht auch tatsächlich verletzt hat.
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Betreuer bei der Ausführung der Betreuung verpflichtet ist, den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten zu entsprechen, so weit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und die rechtliche Betreuung nicht die soziale Betreuung umfasst und schon unter diesem Gesichtspunkt die Aufsichtspflicht des Betreuers eingeschränkt ist.
Eine Schadensersatzhaftung des Betreuers wegen Aufsichtspflichtverletzung scheidet auch dann aus, wenn der Betreuer beweisen kann, dass es auch bei gehöriger Führung der Aufsicht zu dem Schaden gekommen wäre.
Gegen solche Schadensersatzansprüche des Betreuten kann der Betreuer eine Haftpflichtversicherung abschließen. Eine private Haftpflichtversicherung deckt dieses Risiko dagegen nicht ab.
Letzte Änderung:
17.09.2023