Hat das
Betreuungsgericht einen
Einwilligungsvorbehalt angeordnet, hängen die Geschäfte des Betreuten, soweit sie über den Bereich des
täglichen Lebens hinausgehen, in ihrer Wirksamkeit von der Zustimmung des
Betreuers ab. Im vorliegenden Fall müsste der Einwilligungsvorbehalt die
Vermögensangelegenheiten des Betreuten erfassen.
Die Kenntnis des Betreuers von einem Geschäft, das der Betreute selbst abgeschlossen hat, ersetzt die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts durch das Betreuungsgericht nicht. Allerdings ist der Betreuer verpflichtet, wenn er bemerkt, dass der Betreute krankheitsbedingt zu selbstschädigendem Verhalten neigt, beim Betreuungsgericht die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuregen.
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