Haftung aus Verletzung der Aufsichtspflicht

Betreuungsrecht

Ein Schadenersatzanspruch eines Dritten gegen den Betreuer ist wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gem. § 832 BGB denkbar. Dazu muss die Aufsichtspflicht über den Betreuten dem Betreuer aber übertragen sein. Dies geschieht mit der Einrichtung der Betreuung nicht automatisch in jedem Fall. Von einer Übertragung der Aufsichtspflicht kann man aber in der Regel ausgehen, wenn die gesamte Personensorge zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört und natürlich auch dann, wenn die Aufsichtspflicht ausdrücklich in der Betreuerbestellungen genannt wird.

Die Haftung des Aufsichtspflichtigen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht setzt aber voraus, dass der Betreute eine unerlaubte Handlung i. S. von §§ 823ff BGB begangen hat. Bei Vertragsabschlüssen des Betreuten liegt eine unerlaubte Handlung normalerweise nur dann vor, wenn der Betreute in der Absicht oder zumindest mit der bewussten Vorstellung gehandelt hat, seinen Geschäftspartner zu schädigen. Dies dürfte nur in den seltensten Fällen beweisbar sein. Anders ist es, wenn der Betreute in eines der Schutzgüter des § 823 Abs. 1 BGB, insbesondere Leben, körperliche Integrität, Freiheit oder Eigentum eines Dritten eingreift.

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Letzte Änderung: 02.09.2019

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