Rechtsprobleme lösen. Rechtsberatung per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 359.863 Anfragen

Nach welchen Grundsätzen muss eine Betreuung geführt werden?

Betreuungsrecht

Die Führung einer Betreuung soll die die Interessen und das Wohl schutzbedürftiger Personen sicherstellen. Der Betreuer muss hierzu die rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten des Betreuten regeln. Dies betrifft vielfältige Bereiche, deren genaue Ausprägung sich aus dem übertragenen Aufgabenkreis und den darin erfassten Aufgabenbereichen ergibt.

Im Grundsatz gilt für alle Tätigkeiten des Betreuers, dass diese sich am Wohl und den Wünschen des Betreuten orientieren müssen. Nur dann, wenn Wünsche des Betreuten dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen, gilt ein anderes.

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

Die rechtlichen Grundlagen für die Führung einer Betreuung finden sich insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Betreuungsrecht nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zudem spielen internationale Übereinkommen wie die UN-Behindertenrechtskonvention eine Rolle, die eine gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen gewährleisten soll.
 

Was sollte gegenüber dem Betreuten beachtet werden?

Der Betreuer ist verpflichtet, die Interessen und den Willen des Betreuten bestmöglich zu wahren und zu fördern. Dies schließt eine enge Kommunikation und Abstimmung mit dem Betreuten ein, um Entscheidungen im Sinne des Betreuten zu treffen. Der Betreuer handelt im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse und hat die Pflicht, den Betreuten vor Schaden zu bewahren.

Der Betreuer soll den Betreuten unterstützen und sich um die persönlichen Belange des Betreuten kümmern und ihm helfen, den Alltag soweit wie möglich selbstbestimmt zu organisieren. Weiterhin ist es seine Aufgabe im Rahmen seines Aufgabenkreises den Betreuten und seine Interessen zu vertreten und seine Befugnisse nur dann einzusetzen, wenn der Betreute dazu nicht in der Lage ist.

Richtschnur bei allen Entscheidungen des Betreuers ist hierbei das Wohl des Betreuten und dessen Wünsche (§ 1821 BGB).

Eine offene Kommunikation zwischen Betreuer und Betreutem ist in diesem Zusammenhang essenziell. Der Betreuer informiert den Betreuten über seine Rechte, Möglichkeiten und Entscheidungen. Die Beteiligung des Betreuten an Entscheidungsprozessen wird auf diesem Weg gefördert. Dies setzt u.a. auch voraus, dass der Betreuer mit den persönlichen Umständen des Betreuten vertraut ist und mit diesen umgehen kann.

Weiterhin sollte die Betreuungsführung zielgerichtet geplant (Akut-Planung und Planung im Gesamtblick), entsprechend dokumentiert und regelmäßig überprüft bzw. hinterfragt werden. Dies ermöglicht es unter anderen, offene Entwicklungstendenzen zu erkennen und hiermit zu arbeiten.

Welche Pflichten muss der Betreuer bei der Betreuungsführung beachten?

Der Betreuer muss einen Anfangsbericht und ein Vermögensverzeichnis erstellen sowie dem Betreuungsgericht jährlich über die Betreuung berichten (§ 1863 BGB). Der Anfangsbericht ist von ehrenamtlichen Betreuern und Betreuern mit einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zum Betreuten nicht zu erstellen.

Eine gute Dokumentation dient in diesem Zusammenhang nicht nur dazu, die eigene Tätigkeit nachzuverfolgen, sondern auch als Nachweis gegenüber Gerichten, Behörden und anderen Beteiligten. Alle getroffenen Entscheidungen, Gespräche und Entwicklungen sollten sorgfältig und detailliert aufgezeichnet werden. Dies gewährleistet Transparenz und Nachvollziehbarkeit, falls Fragen oder Unklarheiten auftreten.

Weiterhin sind die Genehmigungspflichten – nicht nur in Vermögensangelegenheiten – zu beachten. Auch für viele Vertragsangelegenheiten sowie schwerwiegende medizinische Maßnahmen besteht eine Genehmigungspflicht. Im Zweifel sollte vor der Umsetzung einer Maßnahme die Genehmigungspflicht beim zuständigen Betreuungsgericht abgeklärt werden.

Will der Betreuer eine Vergütung bzw. Kostenersatz oder eine Aufwandspauschale geltend machen, so ist der Antrag rechtzeitig beim Betreuungsgericht einzureichen.

Was ist bei Vermögensangelegenheiten zu beachten?

Das Vermögen des Betreuten ist zu verwalten, Rechnungen sind auszugleichen, und Bankkonten zu verwalten. Alle Transaktionen müssen im besten Interesse des Betreuten erfolgen.

Das Vermögen des Betreuten muss zudem nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden. Das Vermögen des Betreuten ist - soweit es nicht für die Bestreitung von Ausgaben benötigt wird - verzinslich anzulegen (§ 1839, 1841 BGB).

Das Betreuungsgericht muss die nachfolgenden Vermögensverfügungen genehmigen, bevor der Betreuer tätig werden kann:
  • Verfügungsgelder, also solche Mittel, die für laufende Ausgaben gebraucht werden, können auf Giro- oder Sparkonten  zur Verfügung stehen; bei größeren Beträgen kann sich eine Termingeldanlage empfehlen.
  • Die Anlage von Anlagegeld in anderer Form als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 (§ 1848 BGB).
  • Die Verfügung über Rechte, Wertpapiere und hinterlegter Wertgegenstände (§ 1849 BGB).
  • Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe (§ 1850 BGB).
  • Erbrechtliche Rechtsgeschäfte (§ 1851 BGB).
  • Handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte (§ 1852 BGB).
  • Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll und der Betreute das Vertragsverhältnis nicht ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann (§ 1853 BGB).
  • Die in § 1854 BGB aufgeführten Rechtsgeschäfte.

Welche Hilfen kann ein Betreuer bei Problemen oder Fragen erhalten?

Kommt es bei der Führung der Betreuung zu Problemen oder Fragen, so kann sich zum einen an das zuständige Betreuungsgericht gewendet werden. Daneben steht jedoch auch die örtliche Betreuungsbehörde unterstützend zur Verfügung. Die Umsetzung oder Organisation von Einzelmaßnahmen ist jedoch nicht Aufgabe der Betreuungsbehörde.

Die Betreuungsbehörde kann Dienstleistungen vermitteln und den Betreuer bei der Umsetzung der Betreuungsplanung sowie bei Konfliktsituationen beraten.

Weiterbildung des Berufsbetreuers ist Pflicht!

Der Betreuer sollte über die notwendigen rechtlichen, psychologischen und sozialen Kenntnisse verfügen, um die Aufgabe professionell auszuführen.

Der berufliche Betreuer stellt hierzu in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen (§ 29 BtOG).

Regelmäßige Fortbildungen sind jedoch grundsätzlich zu empfehlen, um sich mit aktuellen Entwicklungen vertraut zu machen. Dies ermöglicht es dem Betreuer, die Bedürfnisse des Betreuten besser zu verstehen und angemessen zu reagieren und stellt sicher, dass der Betreuer in der Lage ist, eine qualitativ hochwertige Betreuung anzubieten.

Seit Januar 2023 müssen Neueinsteiger, die als Berufsbetreuer tätig werden wollen, nachweisen, dass sie sich in wichtigen Themenbereichen weitergebildet haben. Ohne den entsprechenden Sachkundenachweis gem. § 23 BtOG kann man ansonsten nicht als Betreuer tätig werden. Hierzu ist ein Weiterbildungslehrgang mit 250 Unterrichtseinheiten an einem staatlich anerkannten Weiterbildungsinstitut zu belegen.

Letzte Änderung: 02.10.2023

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom Ratgeber WDR - polis *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 359.863 Beratungsanfragen

Ich bin sehr zufrieden und kann AnwaltOnline uneingeschränkt empfehlen. Die Ausführungen kamen schnell, waren sehr ausführlich und verständlich. ...

Verifizierter Mandant

ein super Portal, das für eine angemessene Gebühr eine qualifizierte Erstberatung bietet (Matthias)

Verifizierter Mandant