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Haftung für Fremdgeld

Betreuungsrecht

Die Situation:

Der Mitarbeiter einer Pflegeinrichtung erhält von der Heimleitung einen Betrag, der dazu bestimmt ist, kleinere Ausgaben eines Bewohners zu bestreiten. Das Geld wird in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt, zu dem aber auch noch mehrere andere Mitarbeiter Zugang haben. Als das Geld eines Tages fehlt, verlangt die Heimleitung von dem mit der Verwaltung beauftragten Mitarbeiter Ersatz.

Zunächst ist festzustellen, dass durch die Auszahlung des Betrages an den Mitarbeiter eine etwaige Zahlungspflicht der Heimleitung gegenüber dem Bewohner nicht erfüllt worden ist, dieser kann also den Betrag nach wie vor beanspruchen.

Was die Haftung des Mitarbeiters dem Arbeitgeber gegenüber betrifft, so gelten hier die arbeitsrechtlichen Grundsätze der so genannten Mankohaftung. Danach haftet ein Arbeitnehmer, dem ein Warenbestand oder eine Kasse zur selbstständigen Verwaltung mit alleiniger Verfügungsmacht überlassen worden ist, dem Arbeitgeber gegenüber für etwaige Fehlbeträge bzw. einen etwaigen Fehlbestand. Dabei sind aber die Regeln der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung anwendbar.

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Letzte Änderung: 28.06.2018

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Klaus-Peter Paasch, Hennigsdorf