Falschabrechnung des Betreuers und die Folgen

Betreuungsrecht

Die Eignung zur Führung von Betreuungen setzt voraus, dass sowohl Gericht als auch Betreuter sich auf die Integrität des Betreuers verlassen können und dass der Betreuer seine Abrechnungen zuverlässig und korrekt vornimmt.

Fehlerhafte Abrechnung oder vorsätzliche Falschabrechnung?

Nicht jeder Fehler in einer Abrechnung stellt eine vorsätzliche Falschabrechnung dar. Es ist grundsätzlich auch denkbar, dass dem Betreuer einfach ein Fehler unterlaufen ist, der Betreuer bei der Abrechnung irrtümlich einer falschen Rechtsauffassung unterlag oder es sich um einen Schreib- oder Buchungsfehler handelte.

Ein Betrug im Sinne des § 263 StGB erfordert dagegen Vorsatz und die Absicht, sich oder anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Denkbar wäre hier die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, wobei sich der Vorsatz hier in der Regel anhand der Häufigkeit nachweisen lassen dürfte, oder aber der unzulässige Abzug von Vermögen des Betreuten.

Vorsatz ist in diesem Zusammenhang wie ausgeführt der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatumstände („Wissen und Wollen“).

Betrug kann zudem sowohl eine Geld- wie auch Freiheitsstrafe zur Folge haben. Das konkrete Strafmaß hängt auch immer von den individuellen Umständen des Falls ab. Übrigens ist auch der versuchte Betrug strafbar.

Die Verjährungsfrist beträgt bei Betrug fünf Jahre. Zu laufen beginnt die Frist mit der Tatvollendung.

Welche Folgen hat eine Falschabrechnung?

Wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt, liegt ein wichtiger Grund für die Entlassung des Betreuers vor (§ 1868 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Im Rahmen seiner Tätigkeit muss der Betreuer zum einen seine Vergütungsansprüche gegenüber der Staatskasse bzw. dem Betreuten abrechnen und zum anderen - bei Übertragung des Aufgabenbereichs Vermögenssorge - eine Rechnungslegung vornehmen. Dies erfolgt nach Erstellung des Vermögensverzeichnisses in Form einer jährlichen Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben gegenüber dem Gericht. Lediglich für befreite Betreuer gibt es eine Ausnahme, wobei diese regelmäßig ein aktualisiertes Vermögensverzeichnis einreichen müssen, welches ebenfalls korrekt sein muss.

Mögliche Versäumnisse des Betreuungsgerichts, beispielsweise wegen ungenauer Prüfung der Abrechnung, führen nicht zur Entlastung des Betreuers (OLG Köln, 30.06.2006 - Az: 16 Wx 102/06).

Auch gegenüber dem Betreuten muss der Betreuer korrekt abrechnen.

Bei einer falschen Abrechnung gegenüber dem Betreuten ist kein Vorsatz notwendig, um zur Entlassung zu führen. Es genügen durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Unregelmäßigkeiten, die die Ungeeignetheit des Betreuers zu bewirken, was dann wiederum die Entlassung zur Folge hat.

Grob fahrlässig handelt ein Betreuer, der objektiv schwer und subjektiv unentschuldbar gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt verstößt.

Handelt es sich um leichte Fahrlässigkeit („Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“), führt dies dagegen nicht sofort zur Ungeeignetheit – schließlich kann jedem einmal unbeabsichtigt ein Fehler unterlaufen, der ihm eigentlich hätte auffallen müssen.

Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. BGH, 15.09.2021 - Az: XII ZB 317/21):

Zum Betreuer kann nur bestellt werden, wer geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenbereich(en) die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

Die Beurteilung, ob eine Person als Betreuer des Betroffenen (weiterhin) geeignet ist, erfordert die Prognose, ob sie voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten folgenden Anforderungen erfüllen kann.

Für die Entlassung des Betreuers genügt jeder Grund, der ihn ungeeignet im Sinne des § 1816 BGB macht. Dabei wird die Ursache regelmäßig in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers liegen, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann oder wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt. Eine konkrete Schädigung des Betroffenen oder seiner finanziellen Interessen braucht noch nicht eingetreten zu sein. Hierbei sind auch Pflichtwidrigkeiten des Betreuers zu berücksichtigen, die je nach Häufigkeit und Schwere Indizien für eine Ungeeignetheit sein können.

Was kann bei Verdacht der Falschabrechnung getan werden?

Sofern der Verdacht bestehen sollte, dass ein Betreuer falsch abrechnen könnte, kann das Betreuungsgericht um entsprechende Aufklärung gebeten werden.

Daneben kann auch Strafanzeige erstattet werden. Dieser Schritt sollte jedoch nur dann gegangen werden, wenn man relativ sicher ist, dass es sich um Betrug handelt. Die Strafanzeige kann schriftlich sowie mündlich bei jeder Polizeidienststelle oder bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden. Weiterhin kann die Strafanzeige mittlerweile in der Regel auch online erstattet werden.

Einen Betrug zur Anzeige bringen kann nicht nur der Geschädigte, sondern jeder, der Kenntnis über die Tat hat.

Letzte Änderung: 01.09.2023

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