Betreuer wider Willen?

Betreuungsrecht

Zum Betreuer kann nur bestellt werden, wer sich dazu bereiterklärt (§ 1898 Abs. 2 BGB). Es kann also niemand zwangsweise zum Betreuer bestellt werden. Der Widerruf der Bereiterklärung führt nach h.M. dazu, dass der Betreuer wieder entlassen werden muss.

"Bei Widerruf der Bereiterklärung des Betreuers ist dieser auch dann zu entlassen, wenn die Voraussetzungen des § 1908b II BGB nicht vorliegen.

LG Duisburg, 07.01.1993 - Az: 2 T 280/92".

Die Entlassung kann aber je nach Belastung und Arbeitsweise des Betreuungsgerichts dauern, evtl. Monate lang. Dies kann dann zu schweren Folgen für den Betreuer führen, wenn er wegen einer Erkrankung oder wegen Alters seine Aufgaben nicht mehr oder nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. Die Betreuung muss jedenfalls in den wesentlichen Bereichen wie etwa bei der Abgabe von Erklärungen für den Betreuten, vom Betreuer selbst erledigt werden und kann nicht auf einen Dritten delegiert werden. Bei Versäumung von Fristen können also nicht nur Nachteile für den Betreuten sondern auch Haftungsrisiken für den Betreuer drohen.

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Letzte Änderung: 20.08.2023

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