Berufbetreuer ist jemand, der, entweder
haupt- oder
nebenberuflich Betreuungen berufsmäßig führt. Wenn eine Betreuung nicht
ehrenamtlich - dies soll nach dem Gesetz der Regelfall sein - sondern durch einen Berufsbetreuer geführt wird, stellt dies das
Betreuungsgericht im Beschluss über die Anordnung der Betreuung oder später fest. Die Feststellung hat zur Folge, das der Betreuer eine
Vergütung verlangen kann. Berufsbetreuer werden seit dem 01.07.2005 nicht mehr nach ihrem tatsächlichen Zeitaufwand sondern nach einem pauschalen Zeitaufwand bezahlt.
Die Vergütung ist nach der Vorbildung, die der Betreuer hat und für die Zwecke der Betreuung einsetzen kann, gestaffelt. Es gibt 3 Vergütungsgruppen. In Stufe I beträgt der Stundensatz 27,00 €, in Stufe II 33,50 € und in Stufe III 44,00 €. In diesen Sätzen sind sowohl die Mehrwertsteuer als auch Auslagen des Betreuers enthalten.
Voraussetzung einer Anerkennung als Berufsbetreuer ist, dass wenigstens 10 Betreuungen geführt oder angestrebt bzw 20 Wochenstunden für Betreuungsarbeit aufgewendet oder angestrebt werden.
In der Praxis kommen Berufsbetreuer aus nahezu allen Berufen, vorwiegend jedoch aus sozialen und juristischen Berufsgruppen. Eine eigenständige bundesweit anerkannte Ausbildung zum Berufsbetreuer gibt es nicht.
Bundesrechtlich ist dafür lediglich nachstehende Vorschrift einschlägig:
§ 5 Betreuungsbehördengesetz
„Die Behörde sorgt dafür, dass in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.“
Es ist damit in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt, welche Anforderungen neben den oben beschriebenen erfüllt sein müssen, damit jemand zum Berufsbetreuer bestellt wird. Einzelne Bundesländer bieten Fortbildungsmaßnahmen an, damit ein Berufsbetreuer seine Eingruppierung in eine höhere der drei Vergütungsstufen erreichen kann:
§ 11 VBVG Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern
(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.