Berichtspflicht des Betreuers

Betreuungsrecht

Der Betreuer unterliegt der Aufsicht durch das Betreuungsgericht (§ 1862 BGB). Dies betrifft sowohl die Führung der Betreuung als auch die Beurteilung von Pflichtwidrigkeiten und die Beratung des Betreuers.

Bei Aufnahme der Betreuung ist gemäß § 1863 BGB ein Anfangsbericht zu erstellen. Weiterhin ist ein jährlicher Bericht vom Betreuer zu erstatten. Dies ermöglicht dem Betreuungsgericht ein Einschreiten bei Pflichtwidrigkeiten des Betreuers. Mit Ende der Betreuung ist ein Schlussbericht zu erstellen.

Das Betreuungsgericht kann jederzeit vom Betreuer einen Bericht über die Führung der Betreuung verlangen.

Anfangsbericht – der Betreuungsplan

Der Anfangsbericht hat als Betreuungsplan insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:

1. persönliche Situation des Betreuten,

2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und

3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.

Der Anfangsbericht ist verpflichtend drei Monate nach Betreuungsbeginn vorzulegen. Wurde der Aufgabenbereich Vermögenssorge übertragen, ist das Vermögensverzeichnis mit einzureichen. Auf diesen ist dann in den Folgejahren Bezug zu nehmen.

Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden. Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch erörtern.

Wenn die Betreuung ehrenamtlich von einer Person mit einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zum Betreuten geführt wird, muss kein Anfangsbericht erstellt werden In diesem Fall führt das Betreuungsgericht mit dem Betreuten auf dessen Wunsch oder in anderen geeigneten Fällen ein Anfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte der oben genannten Punkte. Der ehrenamtliche Betreuer soll an dem Gespräch teilnehmen.

Regelmäßige Berichtspflicht des Betreuers

Turnusmäßig muss der Betreuer mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten berichten und über die Vermögensverwaltung Rechnung legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst.

Eine vereinfachte Rechnungslegungspflicht gilt für Behörden- und Vereinsbetreuer sowie dann, wenn nächste Angehörige zum Betreuer bestellt sind (befreiter Betreuer).

Der Jahresbericht ist mit dem Betreuten zu besprechen, es sei denn, davon sind erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betreuten zu besorgen oder dieser ist offensichtlich nicht in der Lage, den Inhalt des Jahresberichts zur Kenntnis zu nehmen.

Der Jahresbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:

1. Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Betreuten und der persönliche Eindruck vom Betreuten,

2. Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen des Betreuten,

3. Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs,

4. bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann, und

5. die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nummern 1 bis 4.

Der Bericht kann vom Betreuer persönlich beim Betreuungsgericht zur Niederschrift erklärt oder aber schriftlich abgegeben werden.

Eine (feste) Frist dafür, bis zu welchem Zeitpunkt die Rechnungslegung zu erfolgen hat, existiert nicht. Folge der mangelnden gesetzlichen Festlegung einer Frist ist, dass er Betreuer seinen Bericht grundsätzlich sogleich nach Ablauf des Rechnungslegungszeitraums in einem angemessenen Zeitraum zu erstellen hat. Was angemessen ist, ist im Einzelfall abhängig von der Betreuung zu bestimmen.

Regelmäßig wird eine Frist von zwei Wochen ausreichend, eine Frist von 4 Wochen bzw. einem Monat wird dagegen praktisch stets angemessen sein.

Schlussbericht

Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu übersenden. Er hat Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu enthalten.

Verstoß gegen die Berichtspflicht

Sollte der Betreuer seiner Verpflichtung, Bericht zu erstatten, nicht nachkommen so ist bei einem einmaligen Verstoß hierin noch kein Grund zur Entlassung zu sehen. Wird jedoch wiederholt und nachhaltig gegen die Berichtspflicht verstoßen, so kann dies eine Entlassung begründen.

Auch dann, wenn der Betreuer nicht in der Lage ist, einen Bericht über die Führung der Betreuung zu erstellen, kann dies eine Entlassung rechtfertigen.

Nach § 1862 Abs. 3 BGB kann das Betreuungsgericht den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten, was auch für die Befolgung der Rechenschaftspflicht gilt

Ehrenamtliche Betreuung eines mittellosen Betreuten

Handelt es sich um eine ehrenamtliche Betreuung eines mittelosen Betreuten, so wird mit dem Jahresbericht und der Rechnungslegung üblicherweise auch die Auszahlung der Aufwandspauschale beantragt.

Letzte Änderung: 15.09.2023

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