Der Betreuer ist in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich – und nur dort - gesetzlicher Vertreter des Betreuten (§ 1902 BGB). Rechtsgeschäfte des Betreuers im Rahmen seines Aufgabenkreises, also z.B. Verträge aller Art oder einseitige Erklärungen wie Kündigungen, werden damit ohne weiteres für und gegen den Betreuten wirksam. Auch vertritt der Betreuer den Betreuten vor Gerichten und Behörden. Sein Vertretungsrecht weist er durch den Betreuerausweis nach.
Dabei wird die Geschäftsfähigkeit des Betreuten durch die Betreuung nicht eingeschränkt. Näheres zu den dabei u.U. auftretenden Problemen: Rechtliche Stellung des Betreuten.
Durch die Betreuung soll in die gewohnten Lebensverhältnisse des Betreuten möglichst wenig eingegriffen werden. Der Betreute soll so lange dies möglich und mit seinem Wohl vor allem auch in gesundheitlicher Hinsicht vereinbar ist, ein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen führen können. Dies hat der Betreuer zu respektieren, vor allem auch solche Wünsche, die einer Betreuungsverfügung niedergelegt sind.
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Betreuung nicht mehr notwendig ist oder im Umfang eingeschränkt werden kann, muss der Betreuer das Betreuungsgericht verständigen (§ 1908d BGB).
Letzte Änderung: 20.08.2023
Verifizierter Mandant
Josef Angerer, Rosenheim