Totalbetreuung

Betreuungsrecht

Der Aufgabenbereich eines Betreuers muss im Bestellungsbeschluss definiert sein. Dabei dürfen dem Betreuer nur solche Aufgabenkreise übertragen werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB). Ausnahmsweise kann ein Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt werden (Totalbetreuung).

Eine allgemein gefasste Betreuung „in allen Angelegenheiten“ ist mit der Reform zum 1. Januar 2023 nicht mehr zulässig.

Sofern eine solche Betreuung noch bestellt sein sollte, muss der Aufgabenkreis bis spätestens zum 1. Januar 2024 geändert werden. Es ist insoweit eine Umwandlung in einzelne Aufgabenbereiche notwendig.

Voraussetzung einer Totalbetreuung ist, dass der Betreute in sämtlichen Bereichen einer Betreuung bedarf, weil er nicht mehr in der Lage ist, die bisherige Lebensgestaltung im Alltag wenigsten teilweise zu beherrschen und zu gestalten.

Im Rahmen einer Totalbetreuung verliert der Betreute auch sein Wahlrecht (§ 13 Nr. 2 BWahlG).

Für eine Totalbetreuung muss im Betreuungsbeschluss nicht der Ausdruck „alle Angelegenheiten“ oder ähnliches verwendet werden, es reicht vielmehr aus, wenn sämtliche für den Betreuten in Betracht kommende Aufgabenbereiche in Einzelnennung übertragen werden.

Andererseits reicht die Gefahr einer Wahlmanipulation - etwa in einem Heim - nicht als Grund für die Anordnung einer Totalbetreuung aus (siehe: Wahlrecht).

Auch von einer Totalbetreuung werden die Post- und Fernmeldekontrolle nur dann erfasst, wenn dies vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet wird (§ 1896 Abs. 4 BGB). Eine Totalbetreuung wird allerdings in der Regel nur dann funktionieren, wenn der Betreuer wenigstens in Teilbereichen zur Post- und/oder Fernmeldekontrolle berechtigt ist.

Für die Entscheidung über die Sterilisation des Betreuten muss auch dann, wenn Totalbetreuung angeordnet worden ist, immer ein besonderer Betreuer bestellt werden (§ 1899 Abs. 2 BGB).

Dazu zwei Entscheidungen:

1. Keine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf die Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen, wenn dieser in der Lage ist, einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen.

2. Erfährt der Betroffene die notwendige, nicht mit Freiheitsentziehung verbundene "Führung" durch das Heimpersonal, liegt darin eine "andere Hilfe" i. S. des § 1896 II 2 BGB, die eine Betreuung insoweit erübrigt.

3. Es ist unzulässig, bei Betreuungsbedürftigen, die aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung ihr Wahlrecht nicht ausüben können, der Gefahr von Wahlmanipulationen durch die Anordnung einer Totalbetreuung zu begegnen, ohne daß eine solche Maßnahme nach den allgemeinen Grundsätzen erforderlich ist.

BayObLG, 12.03.1997 - Az: 3 Z BR 47/97
NJW 1997, 2962

Für einen Betreuten ist eine Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet, wenn sie alle für diesen in Betracht kommenden Aufgabenkreise umfaßt.

LG Zweibrücken, 20.07.1999 - Az: 4 T 167/99
BtPrax 1999, 244

Letzte Änderung: 20.08.2023

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