Während zur Frage der Genehmigung einer Sterilisation bei Betreuten mit
§ 1905 BGB eine sehr restriktive gesetzliche Regelung besteht (vgl.
Sterilisation) und auch Rechtsprechung dazu vorliegt, fehlt beides bei der praktisch durchaus bedeutsamen Problematik der Anwendung empfängnisverhütender Mittel. Soweit solche Mittel mit Wissen und Willen einer (oder seltener: eines) einwilligungsfähigen Betreuten verabreicht bzw. angewandt werden, bestehen rechtlich keine Bedenken, da dann wie bei anderen ärztlichen Maßnahmen und sogar bei der Sterilisation ausschließlich der Wille des Betroffenen entscheidet.
Dagegen ist die Situation bei fehlender Einwilligungsfähigkeit schwieriger. Im Ergebnis dürfte aber die zwangseise Anwendung empfängnisverhütender Mittel daran scheitern, dass eine Rechtsgrundlage dafür nicht vorhanden ist.
So auch das Olg Karlsruhe:
"[...] Während zur Frage der Genehmigung einer Sterilisation bei Betreuten mit § 1905 BGB eine sehr restriktive gesetzliche Regelung besteht (vgl. Sterilisation) und auch Rechtsprechung dazu vorliegt, fehlt beides bei der praktisch durchaus bedeutsamen Problematik der Anwendung empfängnisverhütender Mittel. Soweit solche Mittel mit Wissen und Willen einer (oder seltener: eines) einwilligungsfähigen Betreuten verabreicht bzw. angewandt werden, bestehen rechtlich keine Bedenken, da dann wie bei anderen ärztlichen Maßnahmen und sogar bei der Sterilisation ausschließlich der Wille des Betroffenen entscheidet.
Dagegen ist die Situation bei fehlender Einwilligungsfähigkeit schwieriger. Im Ergebnis dürfte aber die zwangseise Anwendung empfängnisverhütender Mittel daran scheitern, dass eine Rechtsgrundlage dafür nicht vorhanden ist [...]
OLG Karlsruhe Beschluss vom 07.02.2008 - 19 Wx 44/07".
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