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Patientenverfügung

Betreuungsrecht

Die Patientenverfügung ist seit 01.09.2009 in § 1901a BGB gesetzlich geregelt.

Nach der Definition des BGH versteht man unter einer Patientenverfügung die individuelle Willensäußerung eines Menschen zu seiner künftigen medizinischen Behandlung im Falle seiner eigenen künftigen Äußerungsunfähigkeit.
Die Patientenverfügung legt aolso im Voraus fest, ob und wie der Verfügende später ärztlich behandelt werden wollen, wenn er seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Patientenverfügungen sind freiwillig; sie können auch jederzeit formlos widerrufen werden. Schriftliche Form ist vorgeschrieben.

Betreuer, Bevollmächtigte und Ärzte sind im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftlichen Erklärungen in der Patientenverfügung gebunden. Sie prüfen, ob die Festlegungen noch der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation des Verfassers entsprechen. Falls dies der Fall ist, ist die Patientenverfügunmg verbindlich.

Gibt es keine Patientenverfügung oder entsprechen die Festlegungen in der Verfügung nicht mehr der aktuellen Situation des Verfügenden, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt. Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist, und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten. In die Entscheidung sind, sofern dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist, Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen des Verfassers einzubeziehen.

Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen gravierende Entscheidungen des Betreuers bzw. Bevollmächtigten vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Entsprechende Muster stehen Ihnen für eine Patientenverfügung sowie für eine Vorsorgevollmacht auf unseren Seiten zur Verfügung.

Letzte Änderung: 27.06.2018

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