Vor der Durchführung von ärztlichen Maßnahmen ist die Einwilligung des Betroffenen notwendig. Damit eine solche Einwilligung wirksam ist, muss der Betroffene vor der Einwilligung über das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundzügen aufgeklärt werden und zudem einwilligungsfähig sein.
Einwilligungsfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn Betroffene nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung ermessen kann.
Bei Betreuten verhält es sich jedoch oftmals so, dass diese nicht einwilligungsfähig sind. Diese kann dauerhaft oder vorübergehend fehlen.
Es ist jedoch in jedem Fall zu beachten, dass bei bestehender Einwilligungsfähigkeit der Betroffene selbst über seine Behandlung entscheidet. Dies gilt auch dann, wenn ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“ bestellt oder ein Bevollmächtigter vorhanden ist.
Nur dann, wenn der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist und alle Versuche, ihn durch Assistenz in einen einwilligungsfähigen Zustand zu versetzen, gescheitert sind, darf sein rechtlicher Vertreter in die medizinische Maßnahme einwilligen.
Hierzu benötigt der Betreuer jedoch den Aufgabenkreis Gesundheitssorge.
Was kann der Betreuer tun, wenn sich die Betreuung nicht auf den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge erstreckt und ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen?
Der Betreuer ist in diesem Fall nicht dazu berechtigt, ohne den entsprechenden Aufgabenkreis in solche Maßnahmen einwilligen. Er benötigt daher eine Erweiterung seiner Aufgabenkreise, wenn es sich nicht um einen Notfall handelt.
Letzte Änderung: 02.11.2023
Evelyn Limley, Darmstadt
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