Bei einem nicht einwilligungsfähigen Betreuten komm es auf die Einwilligung des Betreuers an. Dieser hat dabei im wohl verstandenen Interesse des Betreuten zu handeln. Wünsche des Betreuten, die dieser in einwilligungsfähigem Zustand geäußert hat, sind zu beachten. Dies gilt vor allem dann, wenn der Betroffene seine Wünsche in Form einer
Patientenverfügung (
§ 1901a BGB) niedergelegt hat. Ansonsten können nahe Verwandte und Freunde des Betreuten über seinen mutmaßlichen Willen befragt werden.
Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1904 Abs. 1 BGB).