Über ärztliche Behandlungen entscheidet der Betroffene selbst, solange er
einwilligungsfähig ist. Dies hängt davon ab, ob er den Sinn der beabsichtigten Maßnahme, die mit ihr angestrebten Wirkungen und die mit ihr vebundenen Risiken nach entsprechender Aufklärung abschätzen kann. Nur wenn dies nicht der Fall ist, tritt an die Stelle der Entscheidung des Betreuten die seines
Betreuers.
In der Regel entscheidet der Betreuer allein und in eigener Verantwortung. Die zusätzliche Genehmigung des
Betreuungsgerichts ist nur in den nachstehend besprochenen Fällen erforderlich. Auch beim einwilligungsunfähigen Betreuten ist eine Behandlung aber in der Regel nicht möglich, wenn diese wegen der ablehnenden Haltung des Betreuten nur unter Zwang möglich wäre. Dies gilt jedenfalls für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe. Zwangsmaßnahmen sind daher allenfalls im Rahmen einer Unterbringung nach
§ 1906 BGB zulässig, wobei § 1906 Abs. 3 BGB die Möglichkeit von Behandlungen, die dem natürlichen Willen des Betreuten widersprechen von sehr engen Voraussetzungen abhängig macht.
Die dem Betreuer übertragenen Aufgabenbereiche müssen die
Gesundheitsfürsorge und die
Aufenthaltsbestimmung einschließen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Untersuchungen des Gesundheitszustandes des Betreuten, Heilbehandlung und ärztlichem Eingriff. Die Abgrenzung zwischen diesen Kategorien ist nicht immer ganz einfach. Dies ist jedoch unschädlich, weil sie rechtlich gleich behandelt werden (
§ 1904 BGB).