Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie dem Betreuer bekannt gegeben wird (
§ 69a FGG). In Eilfällen kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen. In diesen Fällen reicht die Bekanntgabe an den Betroffenen oder – soweit vorhanden – an den Verfahrenspfleger aus oder sogar die Übergabe des fertigen Beschlusses durch den Richter an seine Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung.
Der Beschluss über die Anordnung der Betreuung enthält einen Zeitpunkt, an dem das Gericht spätestens darüber entscheiden muss, ob die Betreuung verlängert, aufgehoben, erweitert oder eingeschränkt wird. Dieser Zeitpunkt darf höchstens sieben Jahre nach dem Anordnungsbeschluss liegen. Das Gericht muss die Frist von sich aus überwachen. Wird das Fristende übersehen, endet die Betreuung aber nicht automatisch sondern setzt sich bis zur neuen Entscheidung fort. Sie kann aber auf Beschwerde vom übergeordneten Landgericht aufgehoben werden.
Die Wirksamkeit der Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Die Betreuung verliert ihre Wirksamkeit auch dann, wenn sie vom Betreuungsgericht aufgehoben wird, etwa weil sich der Gesundheitszustand des Betreuten so sehr gebessert hat, dass die Betreuung nicht mehr erforderlich ist. Der Betreuer ist verpflichtet, das Betreuungsgericht auf solche Umstände hinzuweisen.