Verfahrensgang vom Antrag bis zur Entscheidung über eine Betreuung

Betreuungsrecht

Die wichtigsten Verfahrensschritte sind  (§§ 67 ff FGG):

Verfahrenspfleger

Das Betreuungsgericht bestellt zur Unterstützung des Betroffenen einen Verfahrenspfleger, wenn es zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, jedenfalls aber dann, wenn der Betroffene sich nicht äußern kann oder wenn sich die Betreuung auf alle Angelegenheiten des Betroffenen oder auf eine Sterilisation beziehen soll. Der Verfahrenspfleger ist bei der Anhörung des Betroffenen anwesend. Verfahrenspfleger sollte, wenn möglich, eine Person des Vertrauens des Betroffenen sein. Ein Verfahrenspfleger wird nicht bestellt, wenn sich der Betroffene von einem Rechtsanwalt vertreten lässt.

Anhörung

Der Vormundschaftsrichter verschafft sich, möglichst in der gewohnten Umgebung des Betroffenen von diesem einen persönlichen Eindruck und hört ihn, wenn sein Gesundheitszustand es zulässt, persönlich an. Dabei wird der Betroffene auch über die wesentlichen Punkte des Verfahrens unterrichtet.

Sachverständigengutachten

Das Betreuungsgericht beauftragt einen Sachverständigen mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zur Erforderlichkeit der Betreuung. Abgesehen von den seltenen Fällen, in denen es um eine vom Betroffenen selbst beantragte Betreuung wegen einer körperlichen Behinderung geht - hier reicht auch unter gewissen Voraussetzungen ein einfaches ärztliches Zeugnis aus -, wird als Gutachter am ehesten ein Psychiater, Neurologe oder Psychologe in Betracht kommen. Häufig wendet sich das Betreuungsgericht auch an das für seinen Bezirk zuständige Gesundheitsamt, um das Gutachten durch einen Amtsarzt erstatten zu lassen. Dies ist meist der kostengünstigere Weg.

Vorführung

Die zwangsweise Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung durch den Gutachter ordnet der Vormundschaftsrichter an, wenn er die Untersuchung verweigert. Die Vorführung wird von der Betreuungsbehörde organisiert und durchgeführt. Dabei werden häufig Krankentransportdienste eingesetzt. Falls erforderlich kann die Betreuungsbehörde mit Erlaubnis des Betreuungsgerichts auch die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen. Kann das Gutachten nur nach stationärer Beobachtung und Untersuchung erstattet werden, kommt hierzu die Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von zunächst höchstens sechs Wochen mit Verlängerungsmöglichkeit um weitere sechs Wochen in Betracht.

Betreuungsbehörde

Sie wird am Verfahren beteiligt vor allem dadurch, daß sie einen geeigneten Betreuer vorschlägt (§ 8 BtBG). Nahe Angehörige des Betroffenen nämlich Ehegatten, Eltern, Pflegeeltern und Kinder erhalten Gelegenheit zur Äußerung, ebenso auf Wunsch des Betroffenen eine weitere Vertrauensperson.

Schlussgespräch

Mit dem Betroffenen sollte vor der Entscheidung das Ergebnis des Verfahrens vor allem des Sachverständigengutachtens mündlich besprochen werden, wobei aber auch andere Informationsmöglichkeiten wie etwa Unterrichtung des Betroffenen durch den Verfahrenspfleger - soweit ein solcher bestellt worden ist - oder Mitarbeiter der Betreuungsbehörde denkbar sind.

Letzte Änderung: 20.08.2023

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 360.176 Beratungsanfragen

Bin sehr zufrieden. Meine Frage wurde umgehend und ausführlich beantwortet. Super, vielen Dank.

Verifizierter Mandant

Sehr kompetente freundliche Beratung. zu 100% empfehlenswert

Mirjam Scholz, Frankfurt