Die wichtigsten Verfahrensschritte sind (§§ 67 ff FGG):
Verfahrenspfleger
Das
Betreuungsgericht bestellt zur Unterstützung des Betroffenen einen
Verfahrenspfleger, wenn es zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, jedenfalls aber dann, wenn der Betroffene sich nicht äußern kann oder wenn sich die Betreuung auf alle Angelegenheiten des Betroffenen oder auf eine Sterilisation beziehen soll. Der Verfahrenspfleger ist bei der Anhörung des Betroffenen anwesend. Verfahrenspfleger sollte, wenn möglich, eine Person des Vertrauens des Betroffenen sein. Ein Verfahrenspfleger wird nicht bestellt, wenn sich der Betroffene von einem Rechtsanwalt vertreten lässt.
Anhörung
Der Vormundschaftsrichter verschafft sich, möglichst in der gewohnten Umgebung des Betroffenen von diesem einen persönlichen Eindruck und hört ihn, wenn sein Gesundheitszustand es zulässt, persönlich an. Dabei wird der Betroffene auch über die wesentlichen Punkte des Verfahrens unterrichtet.
Sachverständigengutachten
Das Betreuungsgericht beauftragt einen Sachverständigen mit der Erstattung eines schriftlichen
Gutachtens zur Erforderlichkeit der Betreuung. Abgesehen von den seltenen Fällen, in denen es um eine vom Betroffenen selbst beantragte Betreuung wegen einer körperlichen Behinderung geht - hier reicht auch unter gewissen Voraussetzungen ein einfaches ärztliches Zeugnis aus -, wird als Gutachter am ehesten ein Psychiater, Neurologe oder Psychologe in Betracht kommen. Häufig wendet sich das Betreuungsgericht auch an das für seinen Bezirk zuständige Gesundheitsamt, um das Gutachten durch einen Amtsarzt erstatten zu lassen. Dies ist meist der kostengünstigere Weg.
Vorführung
Die zwangsweise Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung durch den Gutachter ordnet der Vormundschaftsrichter an, wenn er die Untersuchung verweigert. Die Vorführung wird von der Betreuungsbehörde organisiert und durchgeführt. Dabei werden häufig Krankentransportdienste eingesetzt. Falls erforderlich kann die Betreuungsbehörde mit Erlaubnis des Betreuungsgerichts auch die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen. Kann das Gutachten nur nach stationärer Beobachtung und Untersuchung erstattet werden, kommt hierzu die Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von zunächst höchstens sechs Wochen mit Verlängerungsmöglichkeit um weitere sechs Wochen in Betracht.
Betreuungsbehörde
Sie wird am Verfahren beteiligt vor allem dadurch, daß sie einen geeigneten Betreuer vorschlägt (
§ 8 BtBG). Nahe Angehörige des Betroffenen nämlich Ehegatten, Eltern, Pflegeeltern und Kinder erhalten Gelegenheit zur Äußerung, ebenso auf Wunsch des Betroffenen eine weitere Vertrauensperson.
Schlussgespräch
Mit dem Betroffenen sollte vor der Entscheidung das Ergebnis des Verfahrens vor allem des Sachverständigengutachtens mündlich besprochen werden, wobei aber auch andere Informationsmöglichkeiten wie etwa Unterrichtung des Betroffenen durch den Verfahrenspfleger - soweit ein solcher bestellt worden ist - oder Mitarbeiter der Betreuungsbehörde denkbar sind.
Letzte Änderung:
20.08.2023