Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§ 275 FamFG), das heißt, er kann selbst alle Anträge stellen, die er für richtig hält. Er ist insbesondere berechtigt, gegen alle ihn belastenden Entscheidungen des Betreuungsgerichts Beschwerde einzulegen. Dieses Recht steht zudem auch noch dem Ehe- oder Lebenspartner sowie Verwandten in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad zu.
Der Betroffene kann ebenfalls einen Anwalt oder einen sonstigen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten mit seiner Vertretung beauftragen.
Er darf weiterhin eine Person seines Vertrauens benennen, der das Betreuungsgericht Gelegenheit geben muss, sich zu äußern.
Letzte Änderung: 20.08.2023
Kleffe, Großenhain
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