Welche Rechte hat der Betroffene im Verfahren?

Betreuungsrecht

Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§ 275 FamFG), das heißt, er kann selbst alle Anträge stellen, die er für richtig hält. Er ist insbesondere berechtigt, gegen alle ihn belastenden Entscheidungen des Betreuungsgerichts Beschwerde einzulegen. Dieses Recht steht zudem auch noch dem Ehe- oder Lebenspartner sowie Verwandten in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad zu.

Der Betroffene kann ebenfalls einen Anwalt oder einen sonstigen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten mit seiner Vertretung beauftragen.

Er darf weiterhin eine Person seines Vertrauens benennen, der das Betreuungsgericht Gelegenheit geben muss, sich zu äußern.

Kann sich gegen einen Betreuungsbeschluss gewehrt werden?

Kommt es zu einem Betreuungsbeschluss, so kann gegen diesen binnen eines Monats Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen dessen Beschluss kann ggf. die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Die Beschwerde kann vom Betreuten und seinem Verfahrenspfleger sowie von Angehörigen oder Behörden erhoben werden.

Für eine Beschwerde besteht Anwaltszwang.

Letzte Änderung: 20.08.2023

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Anwalt - Das Magazin *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 359.945 Beratungsanfragen

Schnelle kompetente Erklärung des Sachverhaltes .
Angebot wurde vorher unterbreitet.
Damit kann jeder entscheiden ob er es annimmt oder ...

Kleffe, Großenhain

Vielen Dank für die rasche und ausführliche Beantwortung meiner Frage! Leider habe ich damit für die Vorgehensweise beim Standesamt nichts ...

Verifizierter Mandant